BFH in Kürze

Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen (BFH, Urt. v. 19.03.2015, V R 14/14)

Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen.

Quelle: BFH

 

Umsatzsteuerliche Kürzung des Entgelts bei Forderungsverzicht oder bei Absehen von Beitreibung aus privatem Anlass, Steuerfreiheit der Übertragung einer auf Geld gerichteten Forderung (BFH, Beschl. v. 24.06.2015, XI B 63/14)

Quelle: BFH

 

Kein Vorsteuerabzug, wenn in der zugrunde liegenden Rechnung lediglich ein Scheinsitz des Leistenden angegeben ist (BFH, Beschl. v. 08.07.2015, XI B 5/15)

Quelle: BFH

 

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung (BFH, Urt. v. 22.04.2015, XI R 10/14)

Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die

Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt.

Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse.

Quelle: BFH

 

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung (BFH, Urt. v. 16.12.2014, VIII R 52/12)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil v. 16.12.2014, VIII R 52/12 entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanzverwaltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht – wie angekündigt – über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnis-mäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 19.08.2015

 

"Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i.S.d. § 4 Nr. 11 UStG, Aufbau eines Strukturvertriebs (BFH, Beschl. v. 27.05.2015, V B 31/15)

Quelle: BFH

 

Feststellungslast bei nachträglich bekanntgewordenen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO,  Bindung des BFH nach Zurückverweisung (BFH, Beschl. v. 18.06.2015, VI R 84/13)

Quelle: BFH

 

Versagung von Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen tierschutzrechtliche Vorschriften beim Eisenbahntransport von lebenden Rindern, kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung aus Vertrauensschutzgründen (BFH, Beschl. v. 13.05.2015, VII R 6/14, im Wesentlichen inhaltsgleich mit den BFH-Beschlüssen v. 13.05.2015 VII R 62/13, VII R 63/13)

Quelle: BFH