Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 28. November 2013, Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

Praxisproblem

Oftmals werden unterschiedliche Leistungen von Unternehmen als „Leistungspaket“ zusammengefasst und veräußert. Hierbei stellt sich bei unterschiedlich zu besteuernden Leistungen die Frage, wie das Leistungspaket zu besteuern ist, bzw. wie bei Nichtvorliegen einer einheitlichen Leistung die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises zu erfolgen hat.

Sachverhalt

Dem BMF-Schreiben ging der BFH-Beschluss vom 03.04.2013 (V B 125/12) voraus. In dem zu Grunde liegenden Verfahren ging es um die Frage, wie die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises zu erfolgen hat

Die Antragstellerin – eine Betreiberin mehrerer Schnellrestaurants – liefert unter anderem sog. „Sparmenüs“, bei denen es sich um Produktzusammenstellungen handelt, die neben Speisen auch Getränke umfassen. Die Menüs werden für einen Pauschalpreis angeboten, der unter der Summe der Einzelveräußerungspreise liegt. Auf dem Kassenzettel ist für den Kunden keine Aufschlüsselung der auf die einzelnen Bestandteile entfallenen Preise, jedoch die Tatsache, dass ein Bestandteil des Pauschalpreises mit dem ermäßigten Steuersatz und ein Teil mit dem Regelsteuersatz besteuert wurde, ersichtlich.

Den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der Einzelpreise und dem Preis des „Sparmenüs“ berücksichtigte die Antragstellerin ausschließlich bei dem Getränk, welches dem Regelsteuersatz unterliegt. Somit machte im Streitjahr 2002 beispielsweise im mittleren Menü der Preis für ein Getränk im Rahmen des „Sparmenüs“ lediglich 12,6% des Menüpreises aus, wobei sich der Einzelverkaufspreis für das Getränk auf ca. 27% der Summe aller Einzelverkaufspreise des „Sparmenüs“ belief.

Die Antragstellerin richtete sich hierbei insbesondere nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 04.10.2004, wonach bei Menüs, die Getränke einschließen, keine einheitlichen Leistungen vorliegen, sondern mehrere Leistungen getätigt werden. Das Gesamtentgelt kann dabei auf die einzelnen Lieferbestandteile aufgeteilt werden, solange diese Aufteilung nicht missbräuchlich i.S.d. § 42 AO erfolgt. Den Unternehmern wird hierbei keine bestimmte Art der Aufteilung des Preisnachlasses vorgeschrieben.

Das zuständige Finanzamt ging in dem zu Grunde liegenden Sachverhalt jedoch von einer missbräuchlichen Preisaufteilung aus und schlug vor, die Entgelte nach Einzelproduktpreisen ins Verhältnis zu setzen, in dem der Menüpreis in dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise der Menükomponenten „linear“ aufgeteilt werde.

Der BFH bestätigte in seinem Beschluss, dass im vorliegenden Fall nicht eine einzige Lieferung getätigt wird und daher aufgrund der unterschiedlich zu besteuernden Lieferungen der einheitliche Preis für die Leistung in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen ist. Dabei ist die Aufteilungsmethode zu verwenden, die „einfachstmöglich“ ist.

Da die von der Antragstellerin erstrebte Aufteilung des Gesamtpreises nach den Kosten der beiden Lieferungen jedoch zu einer komplexen Berechnung zwingt, stellt die vom Finanzamt angewendete lineare Aufteilung des Gesamtverkaufspreises die zutreffendere Aufteilung dar. Der Gesamtkaufpreis ist somit grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Entscheidung

Das BMF-Schreiben vom 28.11.2013 konkretisiert nun die im BFH-Beschluss festgesetzten Grundsätze.

So ist für den Fall, dass ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis erbringt, der einheitliche Preis für die zutreffende Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Grundsätzlich ist die Aufteilung dabei nach der einfachstmöglichen Berechnungs- und Bewertungsmethode vorzunehmen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Sollten hierbei mehrere, gleich einfache Aufteilungsmethoden anwendbar sein, steht dem Unternehmer die freie Wahl unter diesen Methoden zu. Für den Fall, dass die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände von dem Unternehmer auch einzeln geliefert werden, ist die Aufteilung dabei grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise vorzunehmen, da es sich hierbei im Regelfall um die einfachste sachgerechte Aufteilungsmethode handelt. Sofern allerdings andere Aufteilungsmethoden gleich einfach sein und zu sachgerechten Ergebnissen führen sollten, sind diese ebenfalls zulässig. So kann die Aufteilung beispielsweise auch nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes erfolgen. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist hingegen nicht zulässig, da diese keine gleich einfache Aufteilungsmethode darstellt.

Sollte die Aufteilungsmethode zu keinem sachgerechten Aufteilungsergebnis führen, kann nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. Dazu wurde der Abschnitt 10.1 UStAE um einen Absatz 11 ergänzt.

Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.07.2014 ausgeführte Umsätze eine abweichende Aufteilungsmethode verwendet wurde, soweit diese nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO erfolgt.

Praxishinweis

Grundsätzlich ist außerdem zu beachten, dass die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen eine Pflichtangabe der Rechnungslegung gemäß § 14 UStG darstellt.