Anmerkung zum BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2013, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG; Werklieferungen von Photovoltaikanlagen

Hintergrund

Grundsätzlich hat der Unternehmer, der eine Leistung erbringt, die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Die Steuerschuld geht jedoch unter anderem auf den Leistungsempfänger über, wenn Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgeführt werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 UStG).

Geänderte Verwaltungsauffassung

Durch das BMF-Schreiben vom 09.12.2013 wird der Katalog des Abschnitt 13b.2. Abs. 5 UStAE erweitert. Zu den Bauleistungen werden nun auch Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen), dazu gezählt.

Praxishinweis

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerschuldverlagerung in diesen Fällen neben der Bauleistung auch voraussetzt, dass der Leistungsempfänger selbst Bauleistender i.S.d. § 13b UStG ist.