Anmerkung zum BMF Schreiben vom 16. Dezember 2013, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen; Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 5. November 2013

Hintergrund

Mit dem BMF–Schreiben vom 05.11.2013 wurde die Hin-und Rückgabe von Transportbehältnissen neu geregelt (einen ausführlichen Beitrag zu dem oben genannten BMF-Schreiben finden Sie in unserem Newsletter für November 2013 und auf unserer Homepage). Die nicht Beanstandungsregel des BMF-Schreiben vom 05.11.2013 wird durch das BMF-Schreiben vom 16.12.2013 bis zum 01.07.2014 verlängert.

Praxishinweis

Das BMF-Schreiben vom 05.11.2013 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die bis zum 01.07.2013 getätigt werden, bei der Überlassung von Transportbehältnissen gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld die Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen Pfandgeld als Nebenleistung zur Warenlieferung behandelt wird. In diesen Fällen ist die Rückgewähr des zuvor vereinnahmten Pfandgeldes entsprechend als Minderung des Entgelts für die ursprüngliche Lieferung anzusehen.

Es wird auch für Umsätze, die bis zum 01.07.2014 getätigt werden, nicht beanstandet, wenn bei der Überlassung von Transporthilfsmitteln im Rahmen reiner Tauschsysteme die abgerechneten Leistungsstörungen von dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger einvernehmlich als entgeltliche steuerbare Palettenlieferungen behandelt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom Leistenden in zutreffender Höhe versteuert wird. § 14c Abs. 1 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung und der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist insoweit nicht ausgeschlossen. Der Leistungsort bestimmt sich nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.

Hinweis:

Die doch teilweise mit Handlungs- und Umstellungsbedarf verbundene Neuerung der Verwaltungsauffassung sollte rechtzeitig Beachtung finden, da ggf. IT- und Abrechnungssysteme entsprechend angepasst werden müssen.