Anmerkung zu BMF-Schreiben v. 22. November 2013, Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung; Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sowie Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe a des AmtshilfeRLUmsG, BFH-Urteil vom 17. Februar 2009, XI R 67/06, BFH-Urteil vom 25. April 2013 V R 7/11

Durch das Inkrafttreten des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurde mit der Änderung der § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG und § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für rechtliche Betreuungsleistungen eingeführt. Die Änderungen sind am 01.07.2013 in Kraft getreten.

Somit werden im Rahmen der neuen Regelung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe k UStG Einrichtungen, denen die rechtliche Betreuung nach § 1896 des BGB durch Betreuungsbeschluss übertragen wurde, als umsatzsteuerbegünstigte Einrichtungen anerkannt. Die Steuerbefreiung greift damit auch für Betreuungsleistungen, die gem. §§ 1896 ff. BGB von Vereinsbetreuern und Betreuungsvereinen sowie von Berufsbetreuern getätigt werden. Der Begriff Einrichtungen umfasst hierbei sowohl natürliche als auch juristische Personen, unabhängig von der Rechts- und Organisationsform.

Darüber hinaus sind gem. § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 bestellt worden sind, steuerbefreit. Der Begriff Einrichtungen umfasst hierbei ebenfalls sowohl natürliche als auch juristische Personen.