Änderung des Anhang I der Verordnung (EG) 428/2009 („EG-Dual-Use-Verordnung“)

Durch die "DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION vom 12.10.2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck" ändert sich Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung. Sofern die Änderung des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, die auch in den Anhängen IIa bis IIg oder in Anhang IV der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert. Die Änderungen resultieren aus Vereinbarungen der internationalen Exportkontrollregime und der sprachlichen Überarbeitung einiger Listennummern. Nach Art. 2 der Delegierten Verordnung tritt diese am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Kraft. Es ist damit zu rechnen, dass die finale Veröffentlichung im Amtsblatt der EU noch in diesem Jahr stattfindet. Wir informieren hierzu in einem gesonderten Nachtrag

Die Änderungen umfassen eine Vielzahl von Modernisierungen der maßgeblichen Eigenschaften zahlreicher Güterpositionen, die nicht nur verschärft, sondern zum Teil auch abgeschwächt oder ganz neu definiert werden.

Begriffsbestimmungen werden zum Teil aus den einzelnen Güterpositionen gestrichen und in die allgemein gültigen Begriffsbestimmungen eingefügt. Dies führt dazu, dass sie nicht mehr nur auf die jeweilige einzelne Position anwendbar sind, sondern für alle Positionen des jeweiligen Anhangs Wirkung entfalten.

Die Kategorie 9 des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung hat sich z.B. insofern geändert, als nun auch einzelne Güter der Raumfahrt von der Listung erfasst werden. So wurde die Listenposition 9A004 neu eingefügt. Diese erfasst nun auch Trägerraketen, Raumfahrzeuge und Raumfahrzeug-Plattformen. Bei Erfüllung der in dieser Listenposition benannten Kriterien liegt eine Listung in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung vor. Dementsprechend wurden auch die jeweiligen Güterpositionen der Software und Technologie neu geregelt.

Einzelne Güterpositionen des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, wie z.B. die Position 6A004d4, wurden gestrichen. Dafür werden künftig einzelne chemische Elemente im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet. Hydrazinersatztreibstoffe werden beispielsweise mit Inkrafttreten der Delegierten Verordnung in der zusätzlichen Listenposition 1C111a6 des Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung gelistet sein.

Allerdings scheinen die Änderungen im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung insgesamt für die Praxis weniger erheblich zu sein als die Änderungen, die zuletzt mit der Delegierten Verordnung (EU) 1382/2014 zum 31.12.2014, beispielweise durch Aufnahme einer zusätzlichen Listenposition für Frequenzumwandler mit abweichenden technischen Parametern in Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung, verbunden waren. Dennoch ist es für exportierende Unternehmen unerlässlich, die sich ergebenden Änderungen für ihr Produktportfolio zu untersuchen und ggf. erforderliche Maßnahmen zu deren Umsetzung zu ergreifen.