Aktueller Stand der Iran-Sanktionen

Der „Joint Comprehensive Plan of Action“ ist mit dem sog. „Adoption Day“ am 20.10.15 rechtswirksam geworden. Mit dem „Joint Comprehensive Plan of Action“ haben sich die P5+1- Länder (FRA, GBR, DEU, RUS, CHN, USA) und Iran über Erleichterungen der Sanktionen der EU gegen den Iran geeinigt. Der Beschluss (GASP) 2015/1863, die Verordnung (EU) 2015/1861 und die Durchführungsverordnung 2015/1862 wurden am 18.10.2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die erlassenen Rechtsakte gelten allerdings aufschiebend bedingt erst ab dem sog. „Implementation Day“. „Implementation Day“ ist der Tag, an dem die Bestätigung durch die IAEO erfolgt, dass der Iran erste, im „Joint Comprehensive Plan of Action“ vereinbarte, grundlegende Schritte zum Rückbau seines Nuklearprogramms durchgeführt hat. Die Bestätigung durch die IAEO wird für das 1. Quartal 2016 erwartet. Der Gültigkeitsbeginn der vorgenannten Regelungen bedarf der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Bis zu diesem Tag gilt die bislang geltende Rechtslage nahezu unverändert fort. Dies bedeutet, dass die Verordnung (EU) 267/2012 und Verordnung (EU) 359/2011 neben den allgemeinen Exportkontrollbestimmungen weiterhin Geltung finden.

Das BAFA rät in seinem „Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos“ vom 05.08.2015 explizit davon ab, sich entgegen den Embargobestimmungen rechtlich zu verpflichten und zielt damit auf die in der Verordnung (EU) 267/2012 enthaltenen Verbote und Genehmigungstatbestände im Zusammenhang mit dem Verkauf von in den einschlägigen Güterlisten genannten Gütern ab. Fraglich ist dabei, was unter einem „Verkauf“ in diesem Sinne zu verstehen ist. Aufgrund des Abstraktionsprinzips wird in Deutschland zwischen dem Kausal- und dem Erfüllungsgeschäft differenziert. Nach § 433 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (Kausalgeschäft). Das Erfüllungsgeschäft ist die Eigentumsübereignung nach § 929 BGB. Aufgrund dieses Prinzips stellt schon der Abschluss eines Kaufvertrags an sich einen „Verkauf“ im Sinne der Verordnung (EU) 267/2012 dar. Besonders Vorsicht ist in diesem Zusammenhang mit der Abgabe von verbindlichen Angeboten geboten, welche durch Annahme seitens des Geschäftspartners zum Vertragsschluss führen. Lediglich eindeutig unverbindliche Angebote werden als grundsätzlich zulässig erachtet.

Zu beachten ist auch der sog. „Snap-Back-Mechanismus“, den der „Joint Comprehensive Plan of Action“ vorsieht. Dieser sieht vor, dass bei einem Verstoß seitens Irans gegen die grundlegenden Vereinbarungen die bisher gültigen Sanktionen der EU gegen Iran wieder anwendbar und die Erleichterungen aufgehoben werden. Unklar bleibt aber mangels eindeutiger Regelung, auf welchen Stand die Sanktionen im Falle des „Snap-Back“ zurückfallen. Das wiederum birgt ein hohes Risiko für die betroffenen Unternehmen. Daher müssen sich diese durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen der Verträge absichern.

Unabhängig davon werden das Waffenembargo sowie die Handelsbeschränkungen in Bezug auf Nukleartechnologie gegen Iran weiterhin fortbestehen.