EEG-Förderung und gleichzeitige Stromsteuerbefreiung: Eingrenzung und Klarstellung der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sowie Präzisierung des Anlagenbegriffs nach § 12 b Abs. 2 StromStV wird nun erst ab dem 01.04.2015 angewendet

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Erlass vom 10.12.2015, III B 6 - V 4250/05/10003 angeordnet, dass die Erlasse vom 23.03.2015, III B 6 - V 4250/05/10003 und vom  25.03.2015, III B 6 - V 4250/05/10003 :004 erst ab dem 01.04.2015 Anwendung finden sollen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und vor dem Hintergrund  der bisherigen uneinheitlichen Verwaltungspraxis soll nun bis zu diesem Zeitpunkt eine gleichzeitige Steuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und die Inanspruchnahme der EEG-Förderung gewährt werden.

Ebenso schließt die Fernsteuerung von Anlagen zur Inanspruchnahme der Marktprämie gem. § 34 EEG 2014 bis zum 31.03.2015 nicht  die Stromsteuerbefreiung für dezentrale Kleinanlagen aus. Der Strom, der allein wegen der Auswirkungen des EEG einer Stromsteuer unterliegt, ist gem. dem oben genannten Erlass bis zum 31.03.2015 steuerfrei zu belassen, soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG erfüllt sind.

Steueranmeldungen und Steuerbescheide bezüglich bereits erhobener Stromsteuer sind auf Antrag des Begünstigten zu ändern und bestehende Einsprüche sind seitens der Hauptzollämter abzuhelfen. Die zum Jahreswechsel eintretende Festsetzungsverjährung ist zu beachten. Eventuell begünstigte Anlagenbetreiber sollten prüfen, ob sie unverzüglich entsprechende Anträge bei ihrem zuständigen Hauptzollamt stellen sollten.

Quelle: BMF-Schreiben v. 10.12.2015, III B 6 - V 4250/05/10003