Dienstleistungsort im Zusammenhang mit Grundstücken

BMF, Schr. v. 18.12. 2012 – IV D 3 – S 7117-a/12/10001
DOK 201/1143976

Der Ort für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken bestimmt sich – unabhängig vom Leistungsadressaten – stets danach, wo das Grundstück liegt. Von Bedeutung ist daher zum einen, was unter einem Grundstück zu verstehen ist. Hier hat der EuGH vorgegeben, dass nicht mehr die zivilrechtliche Anbindung und Interpretation, sondern alleine das Unionsrecht in der Auslegung des EuGH entscheidend ist. Zum anderen wirft die Frage, wann ein für die Ortsbestimmung in § 3a Abs. 3 Nr.1 UStG genügend unmittelbarer Zusammenhang der Dienstleistung mit einem Grundstück vorliegt, in der Praxis immer wieder Abgrenzungsprobleme auf. Hier hat das BMF mit seinem Schreiben vom 18.12. 2012 die entsprechenden Bestimmungen im UStAE ergänzt. Von Bedeutung sind die Aussagen im geänderten Abschn. 3a.3 Abs. 8 UStAE – Ergänzung der in den Anwendungsbereich des § 3a Abs.

3 Nr.1 Buchst. c UStG gehörenden Leistungen – und des Abschn. 3a.3 Abs. 9 UStAE – Neufassung der im engen Zusammenhang mit dem Grundstück stehenden Leistungen.