Einfuhrumsatzsteuer für Dienstleister

FG Hamburg vom 19.12. 2012 – 5 K 302/09

Einfuhrumsatzsteuerabzug für Dienstleister FG Hamburg vom 19.12. 2012 – 5 K 302/09
Das FG Hamburg hat entschieden, dass wegen zollrechtlicher Pflichtverletzung aus einem Zolllagerverfahren festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gem. §15 Abs.1 Nr. 2 UStG beim Zolllagerinhaber abzugsfähig sein kann – obgleich dieser zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht an den Waren hatte. Die in dem Zolllager befindlichen Gegenstände seien zur Umsatzerzielung durch den Zolllagerinhaber verwendet worden; dies genügt dem Merkmal „Einfuhr für das Unternehmen“ i. S.v. §15 Abs.1 Nr. 2 UStG.