Steuerbare Lieferung trotz zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren

EuGH, Urt. v. 08.11. 2012 – Rs. C-165/11 – Profitube spol. S.r.o.

Praxisproblem

Unbeachtlich ihrer zollrechtlichen Behandlung löst eine warenbewegte Lieferung einer Ware an den Abnehmer einen steuerbaren Umsatz aus (Klarstellung durch StÄndG 2004 zum 01. 01. 2004). Das heißt: Solange die Ware noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, bleibt sie gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG steuerbar geliefert. Die weitere umsatzsteuerliche Behandlung hängt maßgeblich davon ab, wo die Ware tatsächlich hingelangt. Bleibt sie in Deutschland greift der ebenfalls ab 01. 01. 2004 neu eingefügte § 4 Nr. 4b UStG (Art. 156 MwStSystRL). Die der Einfuhr vorangehende Lieferung ist steuerfrei, wenn der Abnehmer den Gegenstand einführt. Im Falle einer aus dem Zollager bewirkten (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung wird der innergemeinschaftliche Erwerb in Deutschland gem. § 4b Nr. 2 UStG ebenfalls steuerfrei gestellt zur Vermeidung einer Doppelbelastung aus Einfuhr und Erwerb, da der Vorsteuerabzug nur für Einfuhr oder Erwerb möglich ist. Mit dieser Fragestellung hatte sich der EuGH in der Rechtssache Profitube auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, Profitube mit Sitz in der Slowakei, kaufte Ware aus der Ukraine, überführte sie iSv Art. 98 Zollkodex in ein Zolllagerverfahren, ließ sie danach im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeiten, um sie nachfolgend an die in der Slowakei ansässige und dort registrierte Firma M weiter zu verkaufen und sie danach erneut in das Zolllagerverfahren zu überführen. Während der gesamten Vorgänge verblieben die Waren in demselben im Hoheitsgebiet der Slowakei belegenen (öffentlichen) Zolllager. Streitig war, ob Profitube mit dem Verkauf der veredelten Ware in der Slowakei eine (steuerpflichtige) Lieferung ausgeführt hat.

Entscheidung


Nach Auffassung des EuGH:

  • befanden sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs an M in einem zollamtlichen Nichterhebungsverfahren, so dass keine Einfuhr gem. Art. 61 MwStSystRL in der Slowakei vorliege; Die Einfuhr erfolge erst in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Ware zoll und steuerrechtlich in den freien Verkehr überführt werde
  • habe Profitube die Ware steuerpflichtig an M geliefert, da sie M Verfügungsmacht an der Ware verschafft habe und sich der Ort dieser Lieferung in der Slowakei (Zolllager im slowakischen „Inland) befunden habe
  • sei eine Steuerbefreiung nicht möglich, da die Slowakei nicht von der in Art. 156 Abs. 1 Buchst. a oder c MwStSystRL vorgesehenen optionalen Möglichkeit der Steuerbefreiung Gebrauch gemacht habe