Vollständiger CMR als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferung

FG München, Urt. v. 09.11. 2011 – 3 K 2748/09 – rkr.

Praxisproblem

Eine EU-grenzüberschreitende Warenbewegung führt beim deutschen Lieferanten nur dann zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, wenn (§ 6a Abs.1 Nr.1 bis 3 UStG) die Waren physisch aus Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt sind und der Leistungsempfänger als Unternehmer den Erwerb des Gegenstandes in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbbesteuerung unterwerfen muss. Gem. § 6a Abs. 3 muss der Lieferant diese Voraussetzungen nachweisen. In §17a UStDV ist geregelt, wie der Unternehmer den Nachweis formell führen muss – ohne Nachweis keine Steuerbefreiung. Nur ganz ausnahmsweise kann auch ohne formellen Nachweis die Lieferung steuerfrei sein, wenn objektiv die Voraussetzungen des § 6a Abs.1 UStG – insbesondere die grenzüberschreitende Warenbewegung – feststeht. Ein möglicher zulässiger formeller Belegnachweis stellt der sog. CMR-Frachtbrief dar, der von der Rechtsprechung mittlerweile als Versendungsbeleg anerkannt ist. Das FG München musste jetzt die Frage klären, unter welchen Bedingungen ein solcher CMR-Frachtbrief als Nachweis dienen kann. In dem entschiedenen Fall war der Frachtbrief in Feld 1 („Absender der Ware“) der Leistende eingetragen, obwohl unstreitig der Frachtvertrag zwischen dem Spediteur und dem Leistungsempfänger abgeschlossen war. Hier ließ das FG München den CMR-Frachtbrief nicht als Belegnachweis zu. Nur ein vollständig ausgefüllter CMR kann als Versendungsbeleg dienen, wenn auch in Feld 24 – so der BFH – die Unterschrift des Leistungsempfängers nicht vorliegen braucht. Aber die Angaben in Feld 1 und korrespondierend in Feld 22 (Unterschrift des „Absenders“) müssen nach Ansicht des FG München zwingend ordnungsgemäß ausgefüllt sein.

Sachverhalt

Betroffen war die Lieferung eines gebrauchten PKW aus Deutschland nach Spanien. Der vorgelegte CMR-Frachtbrief als Verbringensnachweis enthielt in Feld 24 nicht die Unterschrift des Leistungsempfängers und wies – worauf das FG München maß­geb­lich abstellte – in Feld 1 nicht den richtigen „Absender“ auf.

Entscheidung

Das FG München versagte die Steuerbefreiung wegen nicht ordnungsgemäßen Belegnachweises. Im übrigen war auch die in Spanien erfolgte amtliche Zulassung des Fahrzeugs nicht ausreichend, weil die Zulassung nicht auf den Käufer, sondern auf dessen Kunden erfolgt war.