Anmerkung zu BMF-Schreiben v. 06.01.2014 (BStBl. I, 152) zur Übermittlung von Nachweisen für die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a und §§ 6 und 7 UStG sowie Bescheinigungsverfahren bei der Steuerbefreiung grenzüberschreitender Güterbeförderungen (§ 4 Nr. 3 Buchst. a UStG)

Praxisproblem

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG kommt insbesondere für folgende sonstige Leistungen in Betracht:

  • für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen;
  • für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen;
  • für inländische und innergemeinschaftliche Güterbeförderungen, die einer grenzüber­schreitenden Beförderung vorangehen, z.B. Beförderungen durch Rollfuhrunter­nehmer vom Absender zum Flughafen, Binnenhafen oder Bahnhof oder Beförderun­gen von leeren Transportbehältern, z.B. Containern, zum Beladeort.

Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschließlich Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, hat der leistende Unternehmer im Geltungsbereich der UStDV die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen (§ 20 Abs. 1 und 3 UStDV). Bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen kommen insbesondere die vorgeschriebenen Frachturkunden (z.B. Frachtbrief, Konnossement), der schriftliche Speditionsauftrag, das im Speditionsgewerbe übliche Bordero, ein Doppel des Versandscheins oder im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) die durch die AfZSt per EDIFACT-Nachricht übermittelte Statusmeldung über die Erlaubnis des Ausgangs „STA“ als Nachweisbelege in Betracht (vgl. Abschn. 4.3.4. Abs. 4 UStAE). Bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht, kann die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch eine Bescheinigung des auftraggebenden Spediteurs/Hauptfrachtführers auf dem schriftlichen Transportauftrag nachgewiesen werden (vgl. Abschn. 4.3.4 Abs. 7 UStAE).

Sachverhalt

Obwohl es bereits vereinfachende Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen gibt und die Möglichkeit, Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen auf elektronischem Weg zu übermitteln, gab es dies bisher nicht für Nachweise im Bereich der Steuerbefreiung grenzüberschreitender Güterbeförderungen und von Ausfuhrlieferungen.

Entscheidung

Das BMF hat mit Schreiben vom 06.01.2014 erleichternde Regelungen getroffen, wonach in diesen Bereichen Nachweise, über die der leistende Unternehmer verfügen muss und die ihm von anderen Beteiligten überlassen werden, auch elektronisch übermittelt werden dürfen. Dies gilt im Einzelnen für die

  • Belege, dass die Kosten für grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen, in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr enthalten sind,
  • Bescheinigungen auf dem Frachtbrief bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung oder Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr bewirkt wird,
  • Belege bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen und anderen sonstigen Leistungen, einschließlich Besorgungsleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, über die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Gegenstände,
  • Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke über die Ausfuhr oder Wiederausfuhr bei einer Beförderung im Eisenbahnfrachtverkehr, die einer grenzüberschreitenden Beförderung oder einer Beförderung im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr vorausgeht,
  • Bescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke über die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr bei einer Güterbeförderung, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangeht,
  • Belegnachweise bei Ausfuhren mit grenzüberschreitender Beförderung zwischen dem Inland und einem Drittland, wenn die Güterbeförderung vom Inland über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland durchgeführt wird,
  • Empfangsbestätigungen des Abnehmers oder seines Beauftragten in Beförderungsfällen, bei denen der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in eine Freizone des Kontrolltyps I (Freihäfen Bremerhaven und Cuxhaven) befördert, weil die Beschaffung der Bestätigung bei den den Ausgang aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Zollämtern an der Freihafengrenze wegen der großen Anzahl der Beförderungsfälle nicht zumutbar ist,
  • Versendungsbelege als Ausfuhrnachweise in Versendungsfällen, wenn die Ausfuhranmeldung nicht im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt,
  • Spediteurbescheinigungen, wenn ein Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstands in das Drittlandsgebiet beauftragt worden ist,
  • Belege bzw. Bescheinigungen als Ausfuhrnachweise in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen,
  • Ausfuhrbestätigungen des versendenden Vertreters in den Fällen, in denen Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von einem Vertreter des Unternehmers, z.B. von einem sog. Auslieferer, gelagert und auf Weisung des Unternehmers an Abnehmer im Drittlandsgebiet versendet werden und der Unternehmer die Ausfuhr durch eine Ausfuhrbestätigung seines Lieferers oder des Vertreters, die auf innerbetrieblichen Versendungsunterlagen beruhen kann, nachweisen kann,
  • in Fällen der Lohnveredelung von Ausfuhrwaren (der die Ausfuhrlieferung tätigende Unternehmer hat einen anderen Unternehmer (Subunternehmer) mit der Bearbeitung oder Verarbeitung beauftragt und dieser befördert oder versendet den bearbeiteten, verarbeiteten oder überlassenen Gegenstand in das Drittlandsgebiet) die Versandbestätigung des versendenden Vertreters.

Praxishinweis

Die genannten Belege/Bescheinigungen können nach den Neuregelungen auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Bei einer elektronischen Übermittlung der Belege/Bescheinigungen ist eine Unterschrift darauf nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Ausstellers des Belegs/der Bescheinigung begonnen hat.

Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung, die jeweils eine Unterschrift des Belegausstellers entbehrlich macht, gilt insbesondere auch für Frachtbriefe und für die sog. weiße Spediteurbescheinigung in Ausfuhrfällen nach Abschn. 6.7 UStAE.

Darüber hinaus ist die Bescheinigungsregelung in Abschn. 4.3.4 Abs. 7 UStAE bei Güterbeförderungen, die einer grenzüberschreitenden Güterbeförderung vorangehen und bei denen die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr aus Vereinfachungsgründen durch eine Bescheinigung auf dem schriftlichen Transportauftrag erfolgen kann, nicht wie bisher auf klassische Spediteure/Hauptfrachtführer beschränkt. Auch für den Fall, dass der liefernde Unternehmer einen Vortransport in Auftrag gibt, ist es nach dem BMF-Schreiben möglich, dass der liefernde Unternehmer die Bescheinigung ausstellt und ggf. nach einer entsprechenden Genehmigung seitens der Verwaltung auf eine eigenhändige Unterschrift verzichtet werden kann.

Mit der Regelung, dass bei elektronischer Übermittlung der Bescheinigung nach Abschn. 4.3.4 Abs. 7 UStAE bzw. der weißen Spediteurbescheinigung nach Abschn. 6.7 Abs. 2 UStAE gleichzeitig auf eine Unterschrift des Belegausstellers verzichtet wird, wurde ein Gleichklang mit den Spediteurbescheinigungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen hergestellt. Dabei wurde aber auch die bisherige Vereinfachung beibehalten, dass die Bescheinigung vom Spediteur nicht eigenhändig unterschrieben worden sein muss, wenn die für den Spediteur zuständige Landesfinanzbehörde die Verwendung des Unterschriftsstempels (Faksimile) oder einen Ausdruck des Namens der verantwortlichen Person genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung der Landesfinanzbehörde unter Angabe von Datum und Aktenzeichen hingewiesen wird.