EuGH-Vorlage zur Reichweite des Vorsteuerausschlusses bei einem zu weniger als 10 % für steuerpflichtige Umsätze und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzten Gegenstand (BFH, Beschl. v. 16.06.15, XI R 15/13)

Mit Beschluss v. 16.06.2015 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zum Vorsteuerabzug bei Anschaffung zu weniger als 10 % für steuerbare und steuerpflichtige Tätigkeiten und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzter Gegenstände vorgelegt.

In der Sache ging es um den anteiligen Vorsteuerabzug eines Landkreises (des Klägers) bei Erwerb von Arbeitsmaschinen, die er in seinem Kreisstraßenbetrieb als Träger der Straßenbaulast zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und zu 2,65 % wie ein privates Unternehmen zur Erbringung steuerpflichtiger Leistungen gegenüber Dritten nutzte.

Der Landkreis machte aus der Anschaffung anteilig zu 2,65 % den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer nicht zum Abzug zu, da die angeschafften Gegenstände nicht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes zu mindestens 10 % für das Unternehmen des Klägers genutzt worden seien.

Art. 1 der Entscheidung des Rates vom 19.11.2004 (2004/817/EG) ermächtigt die Bundesrepublik Deutschland, Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug der Mehrwertsteuer auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Nach dem EuGH-Urteil VNLTO (C-515/07) können jedoch Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, nicht allgemein als „unternehmensfremd“ betrachtet werden. Deshalb will der vorlegende XI. Senat des BFH mit seiner Vorlagefrage wissen, ob diese Ermächtigung entsprechend ihrem Wortlaut nur für die in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG geregelten Fälle oder darüber hinaus in sämtlichen Fällen gilt, in denen ein Gegenstand oder eine Dienstleistung nur teilweise unternehmerisch und im Übrigen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben genutzt wird.

Quelle: BFH

 

Drittwirkung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – Aufteilung einer rechtsirrtümlich ohne Umsatzsteuer vereinbarten Gegenleistung (BFH, Urt. v. 22.4.2015, XI R 43/11)

Hat ein Geschäftsführer einer GmbH namens der GmbH die Änderung eines ihr gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheids beantragt, ist er im Verfahren wegen Haftung für gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer nicht mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, solange der Vorbehalt wirksam ist.

Vereinbaren Vertragsparteien rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist der vereinbarte Betrag in Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen.

Quelle: BFH 

 

Aufgrund unrichtigen Steuerausweises entstandene Umsatzsteuer (BFH, Beschl. v. 19.05.2015, V B 133/14)

Aufgrund unrichtigen Steuerausweises entstandene Umsatzsteuer besteht bis zur Berichtigung des Steuerbetrags.

Quelle: BFH