Erneute EuGH-Vorlage zur Besteuerung von E-Books (aus Polen)

Mit dem Beschluss vom 07.07.2015, 61/13 hat das polnische Verfassungsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH betreffend die Besteuerung von E-Books eingelegt.

Das Ersuchen ergeht im Rahmen des Verfahrens vor dem polnischen Verfassungsgericht, bei dem entschieden werden soll, ob die Grundsätze der polnischen Verfassung  der  unterschiedlichen Behandlung von Papierbüchern und E-Books im polnischen Umsatzsteuerrecht entgegenstehen.

Die Grundlagen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes sind für alle Mitgliedsstaaten in Art. 98 – 101 MwStSystRL  geregelt. Der Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL i.V.m. Pkt. 6 der Anlage 3 der Richtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten, die Lieferung von Büchern auf physischen Trägern mit dem niedrigeren Steuersatz zu besteuern. Allerdings wird dabei gleichzeitig der Onlineverkauf von E-Books als Dienstleistung von der Ermäßigung ausgeschlossen.

In diesem Zusammenhang hat das polnische Gericht dem EuGH zwei  Fragen zur Entscheidung vorgelegt.

Mit der ersten Frage stellt das Gericht die Gültigkeit des geänderten Pkt. 6 der Anlage 3 der MwStSystRL in Frage. In der Begründung  wird ausgeführt, dass diese Änderung  vom 05.05.2009 nicht den notwendigen Konsultationen beim europäischen Parlament unterzogen worden ist und somit nichtig ist.

Mit seiner zweiten Frage möchte das polnische Verfassungsgericht wissen, ob die differenzierte Behandlung von E-Books die Neutralität der Umsatzsteuer verletzt. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass die MwStSystRL den Mitgliedstaaten ermöglicht, E-Books auf physischen Trägern wie CDs, DVDs, USB-Sticks oder anderen Speichermedien dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Dagegen sind die E-Books, die online herunterladen werden, mit dem normalen Steuersatz zu besteuern, obwohl „die Online-Übertragung (…) funktionell der Aushändigung eines materiellen Datenträgers“ entspricht.  Nach Auffassung des Gerichts erfüllen E-Books auf Datenträgern und die online herunterladenden E-Books die gleichen Bedürfnisse des Verbrauchers und sind somit wirtschaftlich gesehen vergleichbar (vgl. EuGH, Urt. v. 03.07.2012, C-128/11, UseSoft, Rz. 61).