Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Homepage die Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung und der Ausfuhrliste.

Mit der 4. Änderungsverordnung zur Außenwirtschaftsverordnung werden künftig nationale Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von Überwachungstechnik sowie technischer Unter¬stüt-zung geschaffen. Auf nationaler Ebene sollen die neuen Genehmigungspflichten Kontrolllücken bei der Überwachung schließen, die durch die geltenden EU-Regelungen noch bestehen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat dazu bereits am 08.07.2015 eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Nachfolgend machen wir auszugsweise auf die aus unserer Sicht bedeutsamsten Änderungen aufmerksam, die eine genaue Lektüre der neuen Vorschriften jedoch nicht ersetzen können!

Die Änderung der AWV vom 13.07.2015 trat am Tag nach der Verkündung bereits in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt vom 17.07.2015 veröffentlicht.

Neben redaktionellen Anpassungen, Streichungen und Ergänzungen sind insbesondere folgende Vorschriften in ihrer nun geänderten Fassung von Bedeutung:

§ 15 Abs. 1 AWV: Neu aufgenommen wurde die Pflicht zur Ergänzung bzw. Vervollständigung unvollständiger Ausfuhranmeldungen. Damit soll sichergestellt werden, dass die zuständige Zolldienststelle fristgerecht (innerhalb der 30 Tagesfrist) alle notwendigen Informationen erhält, die für eine ordnungsgemäße Überwachung der Ausfuhrsendungen erforderlich sind.

Neu eingefügt sind die Vorschriften der §§ 52a und 52b AWV (Technische Unterstützung in Drittländern durch Deutsche oder Inländer).

§ 52a AWV:  Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

§ 52b AWV: Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung.

Besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf die neu in den Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste eingefügten Ausfuhrlistenpositionen der Nummern 5A902, 5D902 oder 5E902 zu legen.

Zusammenfassung (die AL-Positionen enthalten zahlreiche Bedingungen und technische Parameter sowie länderbezogene Besonderheiten):

  • 5A902: Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze
  • 5D902: Software besonders entwickelt oder geändert für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen; sowie Software besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen
  • 5E902: Technologie, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von der AL- Nummer 5A902 erfasst werden, oder Software, die von Nummer 5D902 erfasst wird bei bestimmten Bestimmungszielen

In Bezug auf § 74 AWV, der die Waffenembargos und Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus umsetzt, wurden Änderungen in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Jemen, Libyen, der Zentralafrikanischen Republik geändert.

Ebenfalls wurden die Vorschriften zu den Ordnungswidrigkeiten in §§ 81, 82 AWV angepasst.

Abschließend wurde die Anlage 1 (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) in Gänze neu gefasst und in der Veröffentlichung in der neuen Fassung bekanntgemacht. Dies betrifft auch die laut Runderlass des BMWi eingearbeiteten Änderungen in Teil I Abschnitt A der AL (Waffen, Munition, Rüstung).

Der hierzu vom BMWi veröffentlichte Runderlass erläutert Hintergründe und macht auf die Bedeutung der Änderungen aufmerksam.

Quellen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)    


Links:

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2015

 

Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union zur Einigung mit dem Iran

Der Rat der Europäischen Union hat am 14.07.2015 folgende Pressemitteilung zur Einigung mit dem Iran veröffentlicht.

„The agreement reached today in Vienna represents a breakthrough, bringing to an end a 13-year nuclear standoff.

If fully implemented, the agreement could be a turning point in relations between Iran and the international community, paving the way to new avenues of cooperation between the EU and Iran. Geopolitically, it has the potential to be a game changer.

All the parties who worked so hard to achieve this agreement deserve our congratulations, in particular High Representative Federica Mogherini, whose relentless facilitation of the talks among the three EU partners, the US, Russia and China is evidence of the constructive role the European Union plays in global affairs.

The text of the agreement is precise; we must now join forces to see it through, taking into account regional sensitivities.“

Link: „Statement by President Donald Tusk on the agreement on Iran's nuclear programme“, Pressemitteilung vom 14.07.2015

Quelle: Rat der Europäischen Union

 

Verlängerung der von den 5+1 Staaten beschlossenen Lockerungen der Sanktionen gegen Iran

Der Rat der Europäischen Union hat im Amtsblatt L 186 vom 14.07.2015 den BESCHLUSS (GASP) 2015/1148 DES RATES vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran veröffentlicht, mit dem die Lockerungen der EU-Sanktionen gegen Iran um sechs Monate bis zum 14.01.2016 verlängert werden.

Am 14.07.2015 einigten sich China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt wurden, mit Iran darauf, die Durchführung der Maßnahmen des Gemeinsamen Aktionsplans zu verlängern, um die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen für die Durchführung des JCPOA treffen zu können.

Die Aussetzung der im Gemeinsamen Aktionsplan festgelegten restriktiven Maßnahmen der Union wird daher bis zum 14.01.2016 verlängert. Die betreffenden Verträge müssten während dieses Zeitraums erfüllt werden.

Einzelheiten lassen sich dem BESCHLUSS (GASP) 2015/1148 DES RATES vom 14. Juli 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran entnehmen.

Quelle: EUR-Lex

 

Aktuelle Information zu Einfuhren von Aluminiumwaren aus der Türkei

Die Zollverwaltung veröffentlichte am 23.06.2015 die Fachmeldung „Nachprüfungsersuchen bei Einfuhren von Aluminiumwaren aus der Türkei“, in der mitgeteilt wurde, dass der Verdacht besteht, dass bei Einfuhren von Aluminiumwaren der Position 7604 der Kombinierten Nomenklatur aus der Türkei unter Anmeldung des Präferenzcodes 400 Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. zu Unrecht ausgestellt wurden.

Hierzu hat die Zollverwaltung am 13.07.2015 in der Fachmeldung „Aktuelle Information zu Einfuhren von Aluminiumwaren aus der Türkei“ bekannt gegeben, dass aufgrund aktueller Entwicklungen auf die Einleitung von Nachprüfungsersuchen ebenso wie auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet wird. Bereits geleistete Sicherheiten werden freigegeben.

Quelle: www.zoll.de 

 

Aussetzung der autonomen Zollsätze und Eröffnung autonomer Zollkontingente für bestimmte Erzeugnisse und Waren

Im Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 25.06.2015 wurden die Verordnungen (EU) 2015/981 und 2015/982 vom 23.06.2015 veröffentlicht.

Weil die Herstellung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse und gewerblicher Waren in einer den Bedarf der verwendenden Wirtschaftszweige deckenden Menge zur Zeit nicht gewährleistet werden kann und die Versorgung mit diesen Erzeugnissen und Waren deshalb stark von Drittlandseinfuhren abhängt, werden die autonomen Zollsätze des gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse und Waren vollständig oder teilweise ausgesetzt (Verordnung (EU) 2015/982) bzw. Unionszollkontingente zu Präferenzzollsätzen eröffnet (Verordnung (EU) 2015/981). Der dringendste Bedarf der Europäischen Union soll so zu den günstigsten Bedingungen gedeckt werden.

Einzelheiten zu den betroffenen Erzeugnissen und Waren sowie den Zollsätzen bzw. Kontingentszeiträumen, -mengen und -zollsätzen lassen sich dem Anhang der entsprechenden Verordnung entnehmen.

Beide Verordnungen gelten seit dem 01.07.2015.

Links:

VERORDNUNG (EU) 2015/981 DES RATES vom 23. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

VERORDNUNG (EU) 2015/982 DES RATES vom 23. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren 

Quelle: EUR-Lex

 

Veröffentlichung der aktuellen Matrix zur SAP-Kumulierung und zur PAN-Euro-MED-Kumulierung und des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bosnien und Herzegowina

Im Amtsblatt (EU) Nr. C 214 vom 30.06.2015 wurde seitens der Europäischen Kommission eine neue Matrix über den Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone sowie über den Beginn der Anwendung der Ursprungsregeln zur diagonalen Kumulierung zwischen der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo und der Türkei veröffentlicht.

Diese Matrizen ersetzen die zuletzt im Amtsblatt (EU) Nr. C 22 vom 23.01.2015 veröffentlichten Tabellen.

Link: Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens 

Zudem wurde im Amtsblatt L 164 vom 30.06.2015 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits veröffentlicht. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen ersetzt das am 30. Juni 2008 mit Amtsblatt (EU) Nr. L 169 veröffentlichte Interimsabkommen und ist am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Quelle: EUR-Lex 

 

Versandverfahren mit Carnet TIR

Die Zollverwaltung veröffentlichte auf ihrer Website am 26.06.2015 folgende Fachmeldung:

Der Russische Föderale Zolldienst (FCS RF) hat mitgeteilt, dass die Bürgschaftsvereinbarung mit dem national bürgenden russischen Verband ASMAP aus dem Jahr 2004 bis auf weiteres wieder eingesetzt wurde.

Zudem hat der FCS RF eine nicht abschließende Liste mit 34 Grenzzollstellen veröffentlicht, die wieder über die Berechtigung zur Abfertigung von Carnet TIR auf dem russischen Hoheitsgebiet verfügen.

Unternehmen wird für Warentransporte in die Russische Föderation vor diesem Hintergrund weiterhin empfohlen, sich bei den regional zuständigen russischen Zolldienststellen sowie über die folgenden Internetseiten und gegebenenfalls auch bei den national bürgenden deutschen Verbänden AIST e.V. und BGL e.V. über die aktuellen russischen Vorgaben zu informieren:

International Road Transport Union (in englischer Sprache)

Federal Customs Service of Russia (in englischer Sprache) 

Europäische Kommission - Steuern und Zollunion   

Link: Fachmeldung „Versandverfahren mit Carnet TIR“ vom 26.06.2015

Quelle: www.zoll.de