Leistungsort des Verkaufs von Eintrittskarten durch Zwischenhändler

BMF aktuell

BMF, Schr. v. 10.6. 2013, IV D 3 – S 7117/12/10001; DOK 2013/0538049

Praxisproblem

In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 53, 54 MwStSystRL regeln §3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG und § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG den Dienstleistungsort für Leistungen, die in der Einräumung von Eintrittsberechtigungen bestehen. Sowohl die gegenüber Unternehmern (B2B – § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG) als auch gegenüber Nichtunternehmern (B2C - § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst a UStG) ausgeführten Leistungen werden dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfindet.

Bisher sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 3a.6 Abs. 13 Satz 2 2. Halbsatz UStAE) der Verkauf von Eintrittskarten im B2C-Bereich durch Zwischenhändler („Verkauf von Eintrittskarten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter“) nicht den Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG – Ort der Veranstaltung – auslösen können. Der Leistungsort sollte vielmehr dort liegen, wo der Leistende seinen Sitz hat; § 3a Abs. 1 UStG. Korrespondierend hierzu war im B2B-Bereich der Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, sondern nach § 3a Abs. 2 UStG zu erfassen.

Lösung der Verwaltung

Unter Aufgabe der vormaligen Sichtweise wird jetzt durch eine Änderung von Abschn. 3a.6 Abs. 2 und 3a.6 Abs. 13 UStAE auch der Verkauf von Eintrittskarten durch Zwischenhändler sowohl im B2B- als auch im B2C-Bereich dort besteuert, wo die Veranstaltung stattfindet. Erfasst wird jeder Eintrittskartenverkauf  im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Im letzteren Fall kommen die Grundsätze für Kommissionsgeschäfte gem. § 3 Abs. 11 UStG zur Anwendung. Bei einem Auftreten in fremdem Namen dagegen wird grundsätzlich eine Vermittlungsleistung vorliegen, für die es bei den allgemeinen Ortsbestimmungen (§ 3a Abs. 1 UStG – B2C; § 3a Abs. 2 – B2B) bleibt. Nur ausnahmsweise dann - und der besonderen Situation beim Ticketkauf geschuldet - führt auch ein Handeln im fremden Namen, aber auf eigene Rechnung zur Anwendung der Ortsbestimmung gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (B2C) bzw. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (B2B).

Praxishinweis

Folgende Fälle sind zu unterscheiden:

  • Veranstaltung im Ausland, Zwischenhändler im Inland: kein Ausweis mit deutscher USt
  • Veranstaltung im Inland, Zwischenhändler im Ausland:
    • im B2B-Bereich Reverse Charge;
    • im B2C-Bereich steuerpflichtiger Umsatz mit Ausweis deutscher USt
  • Veranstaltung im Inland, Zwischenhändler im Inland, Leistungsempfänger ausländischer Unternehmer: steuerpflichtiger Umsatz, kein Reverse Charge, Ausweis deutscher USt