Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen von Kraftfahrzeugen

BMF, Schr. v. 26.4.2013, IV D 3 – S 7134/12/10002; DOK 2013/0389915

Praxisproblem

Art. 4 Nr. 1 und 2 der VO zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 11.12.2012 verlangt als Ausfuhrbeleg eines in ein Drittland gelieferten Fahrzeugs iSd § 1b Abs. 2 UStG einen Beleg, der auch die „Fahrzeug-Identifikationsnummer“ gem. § 6 Abs. 5 Nr. 5 FZV (Fahrzeug-ZulassungsVO v. 3.2.2011, BGBl. I 2011, 139) enthält. Dies gilt sowohl bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen. Voraussetzung ist in beiden Fällen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 UStDV und § 10 Abs. 2 Satz 1 UStDV), dass das Fahrzeug zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung bedarf. Der Unternehmer benötigt entweder eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland.

Lösung der Verwaltung

Einfügung eines neuen Abschn. 6.6 Abs. 4a und eines neuen Abschn. 6.7 Abs. 4 UStAE.

Praxishinweis

Die Anpassung des Absch. 6.6. ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführt werden. Hinsichtlich innergemeinschaftlicher Lieferungen gilt Folgendes:

Der Gesetzgeber hat die Nachweispflichten für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a Abs. 3 UStG iVm. §§ 17a –c UStDV) durch die 11. VO zur Änderung der Umsatzsteuer-DurchführungsVO v. 25.3.2013 neu geregelt. Grundsätzlich hat der Unternehmer den Nachweis durch die sog. Gelangensbestätigung zu erbringen. Es sind aber auch andere Belege als Nachweise zulässig, wie z.B. durch einen Versendungsbeleg, eine Spediteursbescheinigung oder eine Spediteursbescheingung und Zahlungsnachweis. Zu den weiteren Einzelheiten siehe Newsletter April/2013.