Vereinnahmung Entgelt in der vorläufigen Insolvenzverwaltung

BMF, Schr. v. 12.4.2013, IV D 2 – S 7330/09/10001:001; DOK 2013/0336253

Praxisproblem

 

Im Insolvenzverfahren finden besondere Berichtigungspflichten wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen Anwendung (vgl. Abschn. 17.1 Abs. 11 bis 13 UStAE). Daneben kommen aber die Berichtigungsvorschriften des § 17 UStG – insbesondere § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG – weiterhin zur Anwendung. Entgelte aus Umsätzen, die vom späteren Insolvenzschuldner bereits gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt worden sind, dann aber vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt werden, sind gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG erneut zu berichtigen. Diese aufgrund der Vereinnahmung entstehende Steuerberichtigung begründet eine sonstige Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 4 InsO. Der sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG ergebende Steueranspruch ist bereits mit der Vereinnahmung vollständig verwirklicht, also im vorläufigen Insolvenzverfahren. Gleiches soll gelten, wenn die Berichtigung gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG während der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt und das Entgelt durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter vereinnahmt wird.

 

Lösung der Verwaltung

Entsprechend den obigen Grundsätzen hat die Verwaltung Abschn. 17.1 Abs. 13 und Abs. 14 UStAE ergänzt bzw. neu gefasst.