Voranmeldezeitraum bei Wegfall der umsatzsteuerlichen Organschaft

BMF aktuell

BMF, Schr. v. 9.4.2013, IV D 3 – S 7346/12/10001; DOK 2013/0323753

Praxisproblem

Während des Vorliegens einer umsatzsteuerlichen Organschaft stellen Organträger und sämtliche Organgesellschaften – so im Inland gelegen – umsatzsteuerlich ein einheitliches Unternehmen dar. Der Organträger fungiert als Unternehmer der Organschaft und ist Schuldner der Umsatzsteuer aus allen von den verbundenen Unternehmensteilen bewirkten Umsätzen. In dem Moment, wo die Eingliederungsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG nicht mehr vorliegen, entfallen die Wirkungen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Jeder Unternehmensteil erlangt seine umsatzsteuerliche Selbständig wieder, wird damit wieder selbst zum Unternehmer. Die gleiche Konsequenz trifft eine Organgesellschaft, die aus einem Organkreis ausscheidet.

Lösung der Verwaltung

Zur Bestimmung des Voranmeldezeitraums bei Wegfall der Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Organschaft will die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nicht beanstanden, wenn im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG (abweichender Voranmeldungszeitraum) zur Bestimmung der Vorjahressteuer auf die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres des bisherigen Organkreises abgestellt wird. Abweichend davon kann die Organgesellschaft eine fiktive anteilige Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr in Bezug auf ihre Tätigkeiten ermitteln. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG bleibt aber unberührt, d.h. der Voranmeldungszeitraum bleibt stets der Kalendermonat, wenn die Organgesellschaft ihre unternehmerische Tätigkeit vor Eintritt in den Organkreis im Kalenderjahr des Ausscheidens aus dem Organkreis oder im vorangegangenen Kalenderjahr aufgenommen hat. Abschn. 18.2 Abs. 1 und Abschn. 18.7 Abs. 1 UStAE werden entsprechend geändert.