FG HH zu Postkonsolidierern und Umsatzsteuer

Anmerkung zu FG Hamburg, Urt. v. 11.12.2013, 2 K 267/12, Revision eingelegt

Mit Urteil v. 11.12.2013 hat das FG Hamburg entschieden, dass ein sog. Postkonsolidierer gem. § 3 Abs. 11 UStG eine Briefbeförderungsleistung unter folgenden Voraussetzungen erhält und zugleich erbringt: der Postkonsolidierer tritt gegenüber der Deutschen Post AG in eigenem Namen und für fremde Rechnung auf und wird aus diesem Grund Gläubiger des Briefbeförderungsanspruchs. Für diese Leistung wird als Entgelt sowie als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage das Netto-Porto abzüglich von Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber des Konsolidierers angegeben. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.