BMF zum Leistungsort bei Kongressen

Anmerkung zum BMF-Schreiben v. 21.05.2015, IV D 3 - S 7117-a/0 :001 (2015/0429765)

Praxisproblem

Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen – sog. Veranstaltungsleistung –, bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 1 und 2 UStAE).

Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, stellt sich die Frage, wie diese Leistung zu beurteilen ist.

Entscheidung

Mit dem BMF-Schreiben vom 21.05.2015, IV D 3 - S 7117-a/0 :001 (2015/0429765) ist geregelt worden, dass in diesem Fall die Regelung für Veranstaltungsleistungen, also die Ortsregelung nach § 3a Abs. 2 UStG, entsprechend anzuwenden ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen. Abschnitt 3a.4 UStAE ist in diesem Zusammenhang geändert worden. Danach sind örtlich getrennte Kongresszentren nicht mehr als Messegelände für Zwecke des Orts der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen anzusehen. Zu den regelmäßig neben der Überlassung von Standflächen usw. im Rahmen weiterer Leistungen an die Aussteller bewirkten Leistungen kann auch die Gestellung von Hosts und Hostessen gehören. Werden im Zusammenhang mit der Veranstaltungsleistung auch Übernachtungs- und/oder Verpflegungsleistungen erbracht, sind diese stets als eigenständige Leistungen zu beurteilen. Die neuen Grundsätze zur Abgrenzung von Messe- und Ausstellungsleistungen als Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück von Leistungen, die als sog. Veranstaltungsleistungen gelten, sind auch bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter anzuwenden.

Praxishinweis

Bei der Überlassung eines Kongresscenters mit Veranstaltungsequipment handelt es sich regelmäßig um eine komplexe einheitliche Leistung, bei der die Vermietung des Grundstücks nicht das zentrale Leistungselement darstellt. Dieses Leistungspaket wird mit den Neuregelungen bei der Leistungsortbestimmung den Veranstaltungsleistungen bei Messen und Ausstellungen gleichgestellt. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers geht es nicht um die einzelnen Leistungen an sich, sondern um die repräsentative räumliche und personelle Infrastruktur zur Durchführung eines Kongresses insgesamt. Für den Kongressveranstalter tritt die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks gegenüber der Gesamtheit der übrigen Dienstleistungen eher in den Hintergrund. Ausschlaggebend für den Kongressveranstalter ist das Gesamtpaket zur Durchführung des Kongresses. Daher werden die Leistungen gegenüber dem Kongressveranstalter – wie bei den Veranstaltungsleistungen – im Rahmen eines Vertrags besonderer Art erbracht (vgl. Abschnitt 4.12.6 Abs. 1 UStAE).

Beispiel

Eine in Deutschland ansässige Messegesellschaft überlässt einem ausländischen Kongressveranstalter ein komplettes Kongresscenter in Frankfurt am Main einschließlich des Veranstaltungsequipments. Zusätzlich erbringt die Messegesellschaft zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter. Darunter fallen z.B. Einlassdienst und Verkehrsregelung, Beschilderungen, Reinigungsleistungen, Betreuungs- und Hostessenservice, Kongresstechnik mit tontechnischer Betreuung und Elektroanschlüssen, Bild- und Tonaufnahmen und Garderobendienste.

Das BMF-Schreiben enthält eine Übergangsregelung. Danach wird es von der Verwaltung – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter ihre bis zum 31.05.2015 erbrachten Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.