Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Bundeskabinett beschließt Zollreform

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung beschlossen. Damit soll eine Generalzolldirektion geschaffen werden, in der die Aufgaben der bisherigen Mittelbehörden der Zollverwaltung sowie ein Teil der Aufgaben der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen zusammengeführt werden. Die Generalzolldirektion wird als neue Bundesoberbehörde ihren Sitz in Bonn haben.

Der Zoll ist durch die seit dem Jahr 2000 durchgeführten Strukturanpassungen gut aufgestellt. Damit die Zollverwaltung ihrem immer größer werdenden Aufgabenspektrum auch künftig gerecht werden kann, wird dieser Reformprozess nun konsequent fortgesetzt. Zu den neuen Aufgaben des Zolls zählen zum Beispiel die Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern im vergangenen Jahr und die Überprüfung des gesetzlichen Mindestlohns.

Das Gesetz hat keine strukturellen Auswirkungen auf die Ortsebene der Zollverwaltung mit ihren 43 Hauptzollämtern und acht Zollfahndungsämtern. Die regionale Präsenz des Zolls bleibt uneingeschränkt erhalten.

Im Einzelnen sieht die Neuorganisation der Zollverwaltung z.B. vor, dass die Aufgaben der fünf Bundesfinanzdirektionen und des Zollkriminalamtes und Teile der Aufgaben der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung des Bundesministeriums der Finanzen in einer Generalzolldirektion zusammengeführt werden.

Link: Pressemitteilung: Bundeskabinett beschließt Zollreform

Quelle: BMF 

 

Zusatzzölle für bestimmte Waren mit Ursprung USA angehoben

Die Europäische Kommission hat mit der delegierten Verordnung (EU) 2015/675 vom 26. Februar 2015 (Veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L111 am 30.04.2015) die Zusatzzölle für bestimmte Waren mit Ursprung USA angehoben. Die Verordnung gilt ab dem 01.05.2015.

Laut Anhang I sind davon folgende Warennummern betroffen:

  • 0710 4000 (Zuckermais)
  • 8705 1000 (Kranwagen; Autokrane)
  • 9003 1930 (Brillenfassungen)
  • 6204 6231 (Damenhosen aus Denim)

Der Zusatzzoll wird erhoben, da die USA es versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen.

Link: Delegierte Verordnung (EU) 2015/675 der Kommission vom 26. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 673/2005

Quelle: EUR-Lex 

 

Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder und Gebiete

Auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung wurde am 24.04.2015 folgende Fachmeldung veröffentlicht:

„Im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 70/2015 vom 14. März 2015 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2015/428 der Kommission vom 10. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 hinsichtlich der Ursprungsregeln in Bezug auf das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) und Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete veröffentlicht.

Die Änderung in Bezug auf die autonomen Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete nach Titel IV, Kapitel 2, Abschnitt 2 der ZK-DVO trat am 21. März 2015 in Kraft.

In Artikel 109 ZK-DVO wurde der folgende zweite Absatz angefügt:

„Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.“

Der Vermerk wurde in Artikel 109 ZK-DVO aufgenommen, damit am Präferenznachweis selbst ersichtlich ist, aufgrund welcher Rechtsgrundlage er ausgestellt wurde, wenn für ein Land oder Gebiet mehrere Präferenzregelungen gelten.

Wird bei der Einfuhr aus den begünstigten Ländern und Gebieten die autonome Präferenzmaßnahme in Anspruch genommen, muss der Präferenznachweis den o.g. Vermerk enthalten.

Zu den begünstigten Ländern und Gebieten zählen aktuell die Republik Moldau, die Ukraine, der Kosovo, die Republik Albanien, Bosnien-Herzegowina, die Republik Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Republik Serbien.

Mit den meisten der o.g. begünstigten Länder und Gebiete existieren auch weitere Präferenzregelungen (z.B. die Abkommen mit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien und Serbien).

Bei Einfuhren aus den Ländern Albanien, Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Mazedonien und Serbien können die autonomen Präferenzmaßnahmen nur in Anspruch genommen werden, wenn sie günstigere Bedingungen (z.B. innerhalb von präferenziellen Zollkontingenten) als das jeweilige gegenseitige Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen bzw. Interimsabkommen vorsehen.

Die Änderung wird zeitnah auch in der Auskunftsdatenbank WuP-online eingestellt.“

Quelle: Fachmeldung der Zollverwaltung v. 24.04.2015

Link: www.zoll.de 

 

Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 157 vom 12.05.2015 wurden Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen veröffentlicht.

Die Leitlinien sind als Instrument zur Unterstützung der Zollbehörden bei der Kontrolle von Abfallverbringungen gedacht. Darüber hinaus sollen sie Zollbehörden und die zuständigen nationalen Behörden (ZNB) Hilfestellung bei der Verbesserung ihrer Kooperationsmethoden und der Entwicklung einer guten Verwaltungspraxis geben. Die Kommission hält die ZNB an, in jedem Falle auf die Leitlinien zurückzugreifen, wenn sie Unterstützungsbedarf in Grenzkontrollangelegenheiten sehen.

Das Hauptziel der Leitlinien ist es, die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden „EU-AVVO“) zu unterstützen, um so einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu leisten und einheitliche Rahmenbedingungen für die EU-Industrie zu schaffen.

Die Leitlinien gelten für die Verbringung von Abfällen in das, durch das und aus dem Gebiet der Europäischen Union. Abfallverbringungen zwischen Mitgliedstaaten werden durch diese Leitlinien nicht erfasst.

Die Leitlinien decken nicht die detaillierten Folgemaßnahmen ab, die sich aus der Entscheidung über ein Verbot oder eine Beschränkung der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von grenzüberschreitenden Abfallsendungen ergeben; diese Maßnahmen fallen in die alleinige Zuständigkeit der ZNB.

Link: Leitlinien für Zollkontrollen bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen - Zusammenfassung für die Öffentlichkeit

Quelle: EUR-Lex 

 

Aktualisierung des Umschlüsselungsverzeichnisses

Am 08.05.2015 erfolgte die Aktualisierung des Umschlüsselungsverzeichnisses auf Homepage des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Damit wurde das Umschlüsselungsverzeichnis an den mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1382/2014 neu gefassten Anhang I der EG Dual-Use VO sowie die Außenhandelsstatistik 2015 angepasst.

Quelle: Informationen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zum Umschlüsselungsverzeichnis

Link: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) 

 

Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

Mit Beschluss 2013/184/GASP vom 22. April 2013 hat der Rat der Europäischen Union alle restriktiven Maßnahmen gegen Myanmar/Birma mit Ausnahme des Waffenembargos und des Embargos für zur internen Repression verwendbare Ausrüstung aufgehoben.

Aufgrund einer Überprüfung des vorgenannten Beschlusses wurden die restriktiven Maßnahmen gegenüber Myanmar/Birma mit dem Beschluss 2014/214/GASP des Rates vom 14. April 2014 zunächst bis zum 30. April 2015 verlängert.

Nun wurden die restriktiven Maßnahmen durch den Beschluss (GASP) 2015/666 des Rates vom 28. April 2014, veröffentlicht im Amtsblatt L 110 vom 29.04.2015, erneut um ein Jahr bis zum 30. April 2016 verlängert.

Link: BESCHLUSS (GASP) 2015/666 DES RATES vom 28. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/184/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Myanmar/Birma

Quelle: EUR-Lex

 

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik und in Südsudan

Im Amtsblatt L 117 vom 08.05.2015 wurde die VERORDNUNG (EU) 2015/734 DES RATES vom 7. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik veröffentlicht, mit der der Geltungsbereich der Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen ausgeweitet wird.

Die Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 5. Dezember 2013 bzw. 28. Januar 2014 sowie der Beschluss 2013/798/GASP sehen ein Waffenembargo gegenüber der Zentralafrikanischen Republik und das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vor, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben.

Link: Verordnung ( EU ) 2015/734 des Rates vom 7. Mai 2015 (Zentralafrikanische Republik)

Im Amtsblatt L 117 vom 08.05.2015 wurde zudem die  VERORDNUNG (EU) 2015/735 DES RATES vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 veröffentlicht.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (1) des Rates wird der Beschluss 2014/449/GASP des Rates umgesetzt, der Beschränkungen bezüglich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die - auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen - den politischen Prozess in Südsudan behindern, und von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, vorsieht.

Am 03.03.2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten Personen vorsieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.

Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gem. der Resolution 2206 (2015) und die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

Link: Verordnung ( EU ) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 (Südsudan)

Quelle: EUR-Lex