Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie zum 31.12.2023

Neues BMF-Schreiben mit Nichtbeanstandungsreglung für die Silvesternacht

Auch dieses Jahr werden wieder viele den Silvesterabend und den Jahreswechsel 2023/2024 in einem Restaurant oder einer Gaststätte ausgiebig feiern. Dieses ist dann bis auf weiteres zugleich die letzte Gelegenheit, bei den dort angebotenen Restaurant – und Verpflegungsdienstleistungen in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent zukommen. Wie bereits auch den bekannten Medien seit mehreren Wochen zu entnehmen ist, läuft die zum 1. Juli 2020 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nach § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG mit Ablauf des 31.12.2023 definitiv aus. Die die Bundesregierung tragenden drei Bundestagsfraktionen hatten sich zuvor nicht auf eine Verlängerung der Steuersatzermäßigung über 2023 hinaus einigen können, und dieses trotz der intensiven Werbe- und Lobbykampagnen der Gastronomie- und Gaststättenverbände zur Beibehaltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in den vergangenen Monaten.

Damit wird jeder Gastronom ab dem 01.01.2024 auf seine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wieder 19 Prozent Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG berechnen müssen. Ob die Steuersatzerhöhung dann auch von jedem Gastronomen wirtschaftlich an seine Kunden weitergeben wird, bleibt abzuwarten, ist aber langfristig zu erwarten. Die Lieferung von Lebensmitteln mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG bleibt hier allerdings genauso unverändert weiterbestehen, wie die Besteuerung mit 19 % Prozent von Getränken und Lebensmitteln, die als Getränke gelten. 

Wie bei jeder Änderung des Steuersatzes stellen sich in der Praxis auch hier wieder zahlreiche Abgrenzungsfragen. Dabei steht u. a. die Frage im Raum, wie entsprechende Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Nacht vom 31.12.2023 auf den 01.01.2023 zu versteuern sind, zumal in diesem Zeitraum zahlreiche Silvesterfeiern stattfinden werden. Hierzu hat das Bundesministerium aktuell am 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen, die genau diese Abgrenzung vermeidet. 
 

Das BMF-Schreiben vom 21.12.2023

Mit Schreiben vom 21.12.2023 (GZ: III C 2 – S 7220/22/10001 :009, Dok: 2023/1225280) hat das BMF nunmehr verlauten lassen, dass zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten es zugelassen wird, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird. Diese Vereinfachungsregelung knüpft damit an weitere Vereinfachungsregelungen in der Vergangenheit an, wie etwa zuletzt beim Auslaufen der Senkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020 auf Umsätze in der Silvesternacht 2020/2021 (vgl. BMF-Schreiben v. 4.11.2020, Gez: III C 2 – S 7030/20/10009 : 016, Dok: 2020/1074476).

Auch wenn der im jetzigen BMF-Schreiben verwandte Zeitraum „in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024“ etwas schwammig ausfällt, dürfte es hier in der Praxis wenig Streitigkeiten geben. Dieses gilt insbesondere für gastronomische Angebote und Feierlichkeiten mit Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die am 23.12.2023 beginnen und am 01.01.2024 enden. Maßgeblich dürfte hier die allgemeine Verkehrsanschauung sein. 
 

Folgendes Praxis-Beispiel soll diese jetzt getroffene Vereinfachungsregelung noch einmal verdeutlichen:

Der Berliner (bzw. je nach Region: Pfannkuchen oder Krapfen), der in einem Restaurant in der Silvesternacht serviert wird, wird sowohl um 23 Uhr am 31.12.2023 als auch um 1 Uhr des Neujahrestages mit 7 Prozent Umsatzsteuer durch den Gastronomen abzurechnen sein. Der gleiche Berliner, der in einem Café um 10 Uhr morgens am 01.01.2024 serviert wird, ist dann mit 19 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen.  

Für die Freunde von reichlich Champagner in der Silvesternacht bleibt diese Abgrenzungsfrage allerdings irrelevant, da auf dessen Abgabe, ob als Lieferung oder im Rahmen einer Restaurationsleistung, in jeder Form weiter und unverändert der Regelsteuersatz von 19 Prozent anfällt. 

 

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen als AWB selbstverständlich gern zur Verfügung. Dennoch hoffen wir, dass Sie die dargestellten Steuersatzänderungen nicht allzu sehr zum Jahreswechsel beschäftigen und wünschen Ihnen sowohl Frohe Weihnachten als auch einen guten Rutsch nach 2024. 
 

Quelle

BMF-Schreiben vom 21.12.2023


 

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