BAFA veröffentlicht Allgemeine Genehmigung für Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen

genannt in Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014

Das BAFA hat am 20.02.2024 eine neue Allgemeine Genehmigung Nr. 42 erlassen, mit der u.a. die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und die Erbringung von Dienstleistungen genannt in Art. 5n der VO (EU) Nr. 833/2014 zugunsten von nicht sensitiven Empfängern in Russland privilegiert werden. 

Hintergrund
Nach Art. 5n Abs. 1, 2, 2a der VO (EU) Nr. 833/2014 besteht grundsätzlich ein Verbot, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den folgenden Bereichen für die Regierung Russlands oder in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu erbringen:

  • Wirtschaftsprüfung, einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung;
  • Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung;
  • Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung.


Ebenso besteht gemäß Art. 5n Abs. 2b der VO (EU) Nr. 833/2014 grundsätzlich ein Verbot, unmittelbar oder mittelbar, für Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software, aufgeführt in Anhang XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014.

Vor Inkrafttreten des 12. Sanktionspaketes bestand mit dem Art. 5n Abs. 7 VO (EU) Nr. 833/2014 ohne Befristung eine Ausnahme für die Erbringung von nach den Art. 5n Abs. 1 – Abs. 2a VO (EU) Nr. 833/2014 verbotenen Dienstleistungen zu Gunsten von Tochtergesellschaften von EU-Unternehmen bzw. von Unternehmen aus Partnerländern. Im Zuge des 12. Sanktionspaketes wurde im Art. 5n Abs. 7 VO (EU) Nr. 833/2014 zum einen ein Bezug auf den neuen Art. 5n Abs. 2b VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen, gleichzeitig aber die Ausnahme bis zum 20. Juni 2024 befristet. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Art. 5n Abs. 10 lit. h) der VO (EU) Nr. 833/2014 eine neue Genehmigungsmöglichkeit geschaffen. 

Eine Vielzahl von Unternehmen erbringt derzeit noch im Rahmen der Verbotsausnahme Dienstleistungen (Art. 5n Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a der VO (EU) Nr. 833/2014) für Tochtergesellschaften in Russland. Häufig ist es zudem so, dass russische Tochtergesellschaften in Russland in eine gemeinsame gruppen-, bzw. konzernweite ERP-Systemstruktur eingebunden sind oder jedenfalls Sublizenzen eines ERP-Systems erhalten, um dieses lokal nutzen zu können. Entsprechende Zurverfügungstellungen von Lizenzen unterfallen den Verboten des Art. 5n Abs. 2b der VO (EU) Nr. 833/2014.

Inhalt der neuen Allgemeinen Genehmigung Nr. 42:
Mit Erlass der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 hat das BAFA nun sehr umfassend von den Genehmigungsmöglichkeiten für Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen gemäß Art. 5n Abs. 10 lit. c), lit. h) der VO (EU) Nr. 833/2014 Gebrauch gemacht.

Der Inhalt der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 umfasst den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Software des Anhangs XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014 sowie die Erbringung der in Art. 5n Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a und 3a der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Dienstleistungen, sofern diese für die folgenden Konstellationen erforderlich sind:

  • Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.
     
  • Ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

Nur wenige Konstellationen sind vom Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ausgenommen.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 kann von Inländern im Sinne des § 2 Abs. 15 AWG sowie von deutschen Staatsangehörigen genutzt werden, die außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässig sind und gemäß Art. 13 lit. c) der VO (EU) Nr. 833/2014 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Deutsche Staatsangehörige, welche die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 in Anspruch nehmen, dürfen sich hierbei auch ausländischer Gesellschaften bedienen.

Nebenbestimmungen, u.a. Registrier- und Meldepflichten
Für die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung müssen sich Nutzer vor der ersten Nutzung oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren. Die Registrierung kann über das ELAN-K2-Ausfuhr-System erfolgen oder alternativ per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de übermittelt werden.

Für die Tätigung, der nach dem Inhalt der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 privilegierten Handlungen oder Rechtsgeschäfte, besteht für die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 eine Meldepflicht ggü. dem BAFA. Die entsprechenden Meldungen sind per E-Mail an allgemeine.genehmigungen.211@bafa.bund.de an das BAFA vorzunehmen. Die Meldungen sind vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung zu übermitteln.

Zu Inhalt und Vornahme der Meldungen von Handlungen zugunsten in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII der Russland-Embargoverordnung aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden ist Folgendes zu beachten:

  • Die Meldung muss die Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens beinhalten, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht. 
     
  • Es reicht, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden. Nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt.

Die für die Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 anfallenden Unterlagen sind von Nutzern der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr oder Dienstleistung erbracht wurde, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 42 ist zunächst bis zum 21.02.2025 gültig.

Für Unternehmen mit Tochtergesellschaften in Russland bedeutet der Erlass der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 potentiell große Vereinfachungen. Unternehmen sollten prüfen, ob und inwieweit von Ihnen erbrachte Dienstleistungen oder Ausfuhren für russische Tochtergesellschaften dem Anwendungsbereich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 unterfallen.

Quellen:

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 des BAFA

BAFA

Ihre Ansprechpartner