Neues BMF-Schreiben vom 17.03.2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Seit dem 24.02.2022 tobt mitten in Europa wieder ein Krieg, der Tod, Zerstörung und unermessliches Leid verursacht. Millionen Einwohner der angegriffenen Ukraine sind auf der Flucht oder werden aus ihrer Heimat vertrieben. Viele Staaten, Organisationen und Menschen weltweit versuchen hier unermüdlich, vielfältige humanitäre Hilfe zu leisten. So auch in Deutschland.

Um diese Bemühungen zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium jetzt am 17.03.2022 in einer neuen Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 17.03.2022 zu steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, GZ: IV C S – 2223/19/10003:013, Dok 2022/0226401) eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen beschlossen.
Neben diversen schenkungs- und ertragssteuerlichen Erleichterungen, etwa im Bereich der Spendenvereinfachung und Spendenverwendung, enthält das Schreiben auch eine Reihe von umsatzsteuerrechtlichen Vereinfachungsregelungen.

Im Mittelpunkt stehen dabei – neben dem Erhalt von umsatzsteuerlichen Befreiungen oder Ermäßigungen nach § 4 Nr. 18, 23 und 24 sowie § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG im Zusammenhang mit der vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften – fünf zentrale Maßnahmen im Bereich der Umsatzsteuer:

1. Steuerbegünstigte Körperschaften


So wird es bei steuerbegünstigten Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, soweit diese entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung der Auswirkungen der Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen auch umsatzsteuerrechtlich dem Zweckbetrieb nach § 65 AO zugeordnet werden. Dieses gilt unabhängig von dem eigentlichen satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der jeweiligen Körperschaft. Damit ist die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG möglich.

2. Umsatzsteuerbefreite Überlassung von Sachmitteln und Personal


Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal bleiben weiter unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei, soweit diese zwischen steuerbegünstigten Einrichtungen erfolgen, deren Umsätze jeweils nach derselben Vorschrift befreit sind. Dabei wird es außerdem nicht beanstandet, wenn bestehende Steuerbefreiungen auch auf Leistungen, die der Betreuung und Versorgung von Kriegsflüchtlingen dienen, angewendet werden, wenn dafür Entgelte aus öffentlichen Kassen oder von anderen steuerbegünstigten Körperschaften gezahlt werden.

3. Keine unentgeltliche Wertabgabe bei der Bereitstellung von Gegenständen und Personal


Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die im Bereich der Bewältigung der Kriegsfolgen und Hilfe der Kriegsgeschädigten tätig sind, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Weiter bleibt ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege erhalten, wenn ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die zuvor genannten Zwecke zu verwenden beabsichtigt. Auch hier wird auf eine unentgeltliche Wertabgabe im Billigkeitswege verzichtet.

4. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten


Bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer unentgeltlichen Nutzung zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Kriegs in der Ukraine begründet ist.   

Ein Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten ist dabei ebenfalls weiter möglich.

5. Keine unentgeltliche Wertabgabe der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum


Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe und eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG entfällt ebenfalls im Billigkeitswege, wenn private Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (z.B. Vermietung als Hotel oder Ferienunterkunft), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund des Krieges in der Ukraine geflüchtet sind.

Soweit bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Wasser, Strom, etc.) vom Unternehmer eine entsprechende unentgeltliche Beherbergung beabsichtigt ist, wird ein Vorsteuerabzug unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege gewährt. Die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe entfällt dabei ebenfalls.  

Die genannten Maßnahmen des BMF-Schreibens gelten vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022

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