Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Gegenseitige Anerkennung – Vorteile für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) in der EU und China

Am 04.11.2015 veröffentlichte die Europäische Kommission folgendes Infoschreiben:

Zoll: Gegenseitige Anerkennung – Vorteile für Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) in der EU und China

Ab dem 03.11.2015 genießen Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) in der EU und China gegenseitige Vorteile im Zusammenhang mit Sicherheitskontrollen und Zollabfertigung infolge der gegenseitigen Anerkennung der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in der EU und China.

Die Vorteile für europäische und chinesische AEO beruhen auf dem Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-China für Zusammenarbeit im Zollbereich vom 16. Mai 2014. Mit dem Abschluss der erforderlichen Verfahren für den Datenaustausch zwischen den IT-Systemen auf beiden Seiten hat die vollständige Umsetzung der Gegenseitigen Anerkennung am 3. November 2015 begonnen.

Inhaber von Bewilligungen für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit der Komponente „Sicherheit“ (AEOS) oder der kombinierten AEO-C/AEOS Bewilligung profitieren von einer Verringerung von sicherheitsbezogenen Kontrollen und einer bevorzugten Behandlung bei der Zollabfertigung in China. Inhaber der chinesischen Bescheinigung für besonders qualifizierte zertifizierte Unternehmen (Advanced Certified Enterprises - ACE) genießen gleichartige Vorteile in der EU bei sicherheitsbezogenen Kontrollen und bei der Zollabfertigung.

Link: Informationsschreiben zur Umsetzung der gegenseitigen Anerkennung

Quelle: Europäische Kommission

 

Weitergeltung von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.05.2016 ausgestellt werden

Die Zollverwaltung veröffentlichte auf ihrer Website am 22.10.2015 folgende Fachmeldung die Weitergeltung von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 01.05.2016 ausgestellt werden, betreffend:

Dem Nachweis des präferenziellen Ursprungs von Waren, die innerhalb der Europäischen Union gehandelt werden, dienen (Einzel- und) Langzeit-Lieferantenerklärungen. Derzeitige Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 in ihrer aktuellen Fassung. Diese Verordnung wird aufgehen in einer bislang nur im Entwurf vorliegenden Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union). Diese – auch als Implementing Act, IA – bezeichnete Durchführungsverordnung wird zusammen mit dem Zollkodex der Union ab dem 1. Mai 2016 anwendbar sein.

Die „neuen“ Langzeit-Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden sich hinsichtlich ihres Wortlautes nur marginal von den bisherigen unterscheiden. Die häufig vorgenommene Angabe (in Formularen meist eingedruckt) einer Rechtsgrundlage war bisher nicht zwingend erforderlich und wird dies auch künftig nicht sein. Deshalb ist es nicht erforderlich, Langzeit-Lieferantenerklärungen, die bis zum 30. April 2016 auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ausgestellt wurden, nach Anwendbarkeit des Zollkodex der Union durch neue bzw. erneut ausgestellte Langzeit-Lieferantenerklärungen zu ersetzen. So bleiben die Erklärungen, die bis zum 30. April 2016, üblicherweise zum Jahreswechsel 2015/2016, ausgestellt werden, für den gesamten im Dokument angegebenen Zeitraum gültig, sofern Waren mit einem präferenziellen Ursprung geliefert werden.

Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf der Durchführungsverordnung können Langzeit-Lieferantenerklärungen ab dem 1. Mai 2016 mit einer  Gültigkeit von bis zu zwei Jahren ab Ausstellungsdatum ausgestellt werden. Allerdings ist es nicht zulässig, vor dem 1. Mai 2016 im Vorgriff auf den Zollkodex der Union bereits einen Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr einzutragen.

Link: Fachmeldung "Weitergeltung von Langzeit-Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Mai 2016 ausgestellt werden" vom 22.10.2015

Quelle: www.zoll.de

 

Aktualisierung der Anhänge der EG-Dual-use-VO

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichte auf seiner Website folgende Informationen die Anhänge der EG-Dual-use-VO betreffend:

"Die Aktualisierung der Anhänge I, IIa bis IIg und IV der EG-Dual-use-Verordnung hinsichtlich der Güterlisten erfolgt durch die Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 12. Oktober 2015. Die delegierte Verordnung, die voraussichtlich Mitte Dezember 2015 in Kraft treten wird, setzt die im Jahr 2014 in den internationalen Exportkontrollregimen getroffenen Beschlüsse um. Diesbezüglich stellt die Kommission einen entsprechenden Änderungsüberblick (Comprehensive Change Note Summary for Council Regulation (EU) No. 428/2009) zur Verfügung."

Links:

Quellen: