BMF zu Warenlieferungen über ein inländisches sog. Konsignationslager – Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist

Anmerkung zu: BMF-Schreiben v. 31.10.2018 - Weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 01.01.2020

Mit einem kurzen BMF-Schreiben vom 31.10.2018 (III C 3 - S 7103-a/15/10001) hat sich das Bundesfinanzministerium erneut zu sog. Konsignationslagern geäußert.

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BMF-Schreiben v. 31.10.2018

Hintergrund & Praxisproblem

Ein Konsignationslager betrifft gemeinhin einen Sachverhalt, bei welchem der Lieferer (Konsignant) zivilrechtlicher Eigentümer der in einem Lager befindlichen Gegenstände bleibt und das Eigentum an den eingelagerten Gegenständen erst zu dem Zeitpunkt auf den Abnehmer übergeht, zu wel-chem der Abnehmer (Konsignatar) die Gegenstände aus dem Lager entnimmt. Aus deutscher Verwaltungssicht führt die Abwicklung von Lieferungen über ein deutsches Konsignationslager grundsätzlich zu Registrierungspflichten des Lieferers im Inland.

Auf der Grundlage der aktuellen BFH-Rechtsprechung (vom 20.10.2016 - V R 31/15 und vom 16.11.2016 -V R 1/16) hat die deutsche Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 10.10.2017 (III C 3 - S 7103-a/15/10001) zu grenzüberschreitenden Warenlieferungen in ein inländisches sog. Konsignationslager dargelegt, dass künftig danach zu unterscheiden sei, ob ein feststehender Abnehmer (verbindliche Bestellung der Ware) vorhanden ist und damit bereits bei Bestückung des Lages eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung vorliegt oder ob es sich um einen o.g. Konsignationslagersachverhalt handelt, bei dem der Lieferer erst mit Entnahme an den Abnehmer leistet.

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AWB-Newsletter-Beitrag "BMF zur grenzüberschreitenden Warenlieferung in ein inländisches sog. Konsignationslager

Gleichsam beanstandet das BMF für vor dem 01.01.2018 ausgeführte Lieferungen nicht, wenn der leistende Unternehmer alternativ weiterhin der bisherigen Auffassung folgt. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde mit BMF-Schreiben vom 14.12.2017 zunächst für vor dem 01.01.2019 ausgeführte Lieferunten und nunmehr aufgrund der zum 01.01.2020 anstehenden EU-weiten Neuregelung (siehe „quick fixes“) bis zum 01.01.2020 verlängert.

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