BMF zur Umsatzsteuerbefreiung der Kapitalanlageberatung

 

BMF-Schreiben vom 28.10.2013

 

Umsatzsteuerbefreiung von Beratungsleistungen für Investmentfonds; § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG – BFH Urteil vom 11. April 2013, V R 51/10

 

Hintergrund

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 11.04.2013, V R 51/10, über die Steuerfreiheit von Beratungsleistungen für Wertpapieranlagen entschieden. Eine, von einem Dritten, als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsleistung für Wertpapieranlagen gegenüber einer Kapitalgesellschaft fällt demnach unter den Begriff der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG "Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften". Leistungen, die aus der Abgabe von Empfehlungen zum An- und Verkauf von Vermögenswerten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft bestehen, weisen somit eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft auf. Diese können nach § 4 Nr. 8 Buchstabe h UStG steuerfrei sein. Nicht entscheidend ist dabei, ob die von einem Dritten erbrachte Beratungs- und Informationsleistung, in diesem Zusammenhang, eine tatsächliche Änderung der rechtlichen und finanziellen Lage des Fonds bewirkt.

 

Geänderte Verwaltungsauffassung

Mit seinem Schreiben vom 28.10.2013 erläutert das BMF die Tatbestandsmerkmale für eine enge Verbindung zu der spezifischen Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft – d.h. beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Davon ist aus Sicht der Verwaltung auszugehen, wenn

  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten konkret an den rechtlichen und tatsächlichen Erfordernissen der jeweiligen Wertpapieranlage ausgerichtet ist,
  • die Empfehlung für den Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten aufgrund ständiger Beobachtung des Fondsvermögens erteilt wird und
  • auf einem stets aktuellen Kenntnisstand über die Zusammenstellung des Vermögens beruht.

Diese Konkretisierung sind der EuGH (Urteil v. 7.03.2013, C-275/11) und BFH schuldig geblieben.

Mit dem BMF-Schreiben sind die Änderungen des Abschnitts 4.8.13 Absätze 14, 17 und 18 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt gegeben.

 

Praxishinweis

Für alle offenen Fälle sind die Grundsätze des BMF Schreibens anzuwenden. Es ist zu beachten, dass für vor dem 31.12.2013 erbrachte Umsätze nicht beanstandet wird, wenn Leistungen von im Ausland ansässigen Leistenden abweichend von Abschn. 4.8.13 Abs. 14 Satz 6, Abs. 17 Satz 2 und Abs. 18 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, sofern § 13b UStG eingreift.