Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Zollrecht: Verzicht auf Vorlage des Ausfuhrbegleitdokuments („ABD“) im zollrechtlichen Ausfuhrverfahren

Grundsätzlich sieht die deutsche Zollverwaltung von der Vorlage des ABD ab, sollte der gesamte Ausfuhrvorgang im deutschen Hoheitsgebiet erfolgen. In diesem Fall sind der Ausgangszollstelle die MRN („Movement Reference Number“) und der Barcode vorzulegen. Ist dem Anmelder andernfalls bekannt, dass gem. Art. 796c Satz 2 ZK-DVO (Zollkodex- Durchführungsverordnung) die Ausgangszollstellen eines anderen Mitgliedstaates auf die Vorlage eines ABD verzichten, ist der Ausdruck des ABD ebenfalls entbehrlich. Die etwaigen Unsicherheiten oder Risiken trägt bei der Anwendung dieser Vereinfachung in jedem Fall der Anmelder (vgl. Kapitel 4.9.1.4 (4) Verfahrensanweisung ATLAS).

Am 25.09.2014 veröffentlichte die deutsche Zollverwaltung die Meldung, dass zwischen der deutschen und der niederländischen Zollverwaltung vereinbart wurde, dass anstelle des in der Vergangenheit erforderlichen ABD die elektronische Auskunftsanzeige an der deutschen bzw. niederländischen Ausgangszollstelle in den folgenden Fällen ausreichend ist:

  • Waren werden in Deutschland zur Ausfuhr angemeldet und verlassen das Zollgebiet der Gemeinschaft in den Niederlanden, z.B. über die Ausgangszollstelle am Hafen in Rotterdam,
  • Waren werden in den Niederlanden zur Ausfuhr angemeldet und verlassen in Deutschland das Zollgebiet der Gemeinschaft, z.B. über die Ausgangszollstelle am Frankfurter Flughafen, oder
  • Waren, die in den Niederlanden oder Deutschland zur Ausfuhr angemeldet werden, verlassen jedoch infolge eines Ausweichens in Deutschland oder den Niederlanden das Zollgebiet der Gemeinschaft.

Zukünftig soll entsprechend dieser Vereinbarungen ebenfalls die Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung E-VSF A 0610, die Zollbeamte hinsichtlich ihrer Vorgehensweise bei der Bewertung und Prüfung von Sachverhalten in diesem Zusammenhang bindet, entsprechend angepasst werden.

Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, sind von den vorgenannten Vereinfachungen ausgenommen und unterliegen speziellen Regelungen.

Link: Fachmeldung der deutschen Zollverwaltung v. 25.09.2014

Quelle: www.zoll.de

 

Zollrecht: Änderungen der Abwicklung des Versandverfahren T2 mit Waren aus San Marino und Andorra

Bei der Beförderung von Waren zwischen San Marino oder Andorra einerseits und der Europäischen Union andererseits kann das gemeinschaftliche Versandverfahren angewendet werden, wenn die zu befördernden Waren unter das jeweilige Abkommen über die entsprechende Zollunion fallen.

San Marino und Andorra gehören nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft und stellen umsatzsteuerrechtlich Drittlandsgebiete dar. Einfuhren aus diesen Gebieten müssen wie Nichtgemeinschaftswaren (z.B. aus den USA oder China) abgefertigt werden.

Für die Einfuhr von einigen Warengruppen aus Andorra, definiert anhand ihrer Zugehörigkeiten zu den Kapiteln 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur, gilt das Ursprungslandprinzip. Zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich gelten folglich dieselben Regelungen wie für Drittlandseinfuhren.

Andere Waren aus Andorra, die in die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, sowie alle Waren (Kapitel 1 bis 97) aus San Marino unterliegen dem Freiverkehrsprinzip. Für zollrechtliche Vorzugsbehandlungen, unter denen finanzielle Vergünstigungen verstanden werden, ist ausschlaggebend bzw. ausreichend, wenn sich die vorgenannten Waren im zollrechtlich freien Verkehr Andorras bzw. San Marinos oder im freien Verkehr der Gemeinschaft befanden. Um die Freiverkehrseigenschaft belegen zu können, gibt es vorgeschriebene Freiverkehrs-/Präferenznachweise (Versandanmeldung T2, Versandpapier T2L usw.).

Wichtig ist an der Stelle zu ergänzen, dass die Freiverkehrseigenschaft nicht gleichzeitig den Statuswechsel der ggf. Nichtgemeinschaftswaren aus Andorra oder San Marino bedeutet. Dafür müssen die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft (mit dem Verfahrenscode 49) angemeldet und anschließend überlassen werden, wodurch sie zu Gemeinschaftswaren i.S.v. Art. 4 Nr. 7 Zollkodex werden können.

Für die IT-technische Abwicklung von Versandverfahren mit Waren aus Andorra oder San Marino wurden Änderungen in ATLAS vorgenommen. Bei der Beendigung dieser gemeinschaftlichen Versandverfahren werden die über die Schnittstelle zu NCTS angelegten Summarischen Anmeldungen zukünftig nicht mehr automatisiert erledigt. Damit soll sichergestellt werden, dass nach der Beendigung des Versandverfahrens die darauffolgenden zollamtlichen Behandlungen vorgenommen werden und somit eine ordnungsgemäße Abwicklung der Zollunionswaren erfolgen kann.

Link: ATLAS-Teilnehmerinformation 3926/14 v. 17.09.2014

Quelle: www.zoll.de

 

Warenursprung- und Präferenzrecht: Assoziierungsabkommen der EU mit Georgien sowie der Republik Moldau

Nach einiger Zeit der Verhandlungen liegen die Assoziierungsabkommen zwischen

  • der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits und zwischen der Europäischen Union und
  • der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits

zur vorläufigen Anwendung vor.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union v. 30.08.2014