Zoll und Außenwirtschaft kompakt

Künftige Lockerung der Sanktionen gegen Iran

Am 18.10.2015 wurden im Amtsblatt der EU L 274 die Rechtsakte zur Vorbereitung der Aufhebung aller wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der EU veröffentlicht.

Nach Maßgabe des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) werden alle wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der EU aufgehoben, sobald die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen seitens des Iran von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) verifiziert wurde (Tag der Umsetzung). Außerdem wird mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 ein Genehmigungssystem eingeführt, das dazu dient, bestimmte Nukleartransfers nach Iran oder Tätigkeiten im Nuklearbereich mit Iran in voller Übereinstimmung mit dem JCPOA zu überprüfen und darüber zu entscheiden.

Bis zum Tag der Umsetzung bleibt die Embargosituation unverändert.

Die Änderungen im Einzelnen sind den folgenden Dokumenten zu entnehmen:

VERORDNUNG (EU) 2015/1861 DES RATES vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran 

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1862 DES RATES vom 18. Oktober 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran 

BESCHLUSS (GASP) 2015/1863 DES RATES vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 

Pressemitteilung vom 18.10.2015 "Atomvereinbarung mit dem Iran: Rat nimmt Rechtsakte zur Vorbereitung der Aufhebung aller wirtschaftlichen und finanziellen Nuklearsanktionen der EU an" 

Quellen:

EUR-Lex 

Rat der Europäischen Union

 

Informationsportal zum Unionszollkodex (UZK)

Die Zollverwaltung stellt seit kurzem ein Informationsportal zum Unionszollkodex (UZK) auf zoll.de zur Verfügung. Es stellt in kompakter Form u.a. den aktuellen Sachstand zum UZK dar. So sei laut zoll.de selbst bei einem optimalen Verlauf nicht mit einer Veröffentlichung des Durchführungsrechts im Amtsblatt der EU vor November 2015 zu rechnen.

Mit dem UZK sind Rechtsänderungen verbunden. Diese betreffen z.B. den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die Zollschuld und die Zollverfahren. Die wesentlichen Rechtsänderungen führt das Informationsportal ebenfalls auf. Folgende Vorteile werden beispielsweise gewährt, wenn u.a. die AEO-Kriterien erfüllt sind, ohne dass ein AEO-C-Status erforderlich ist:

  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden mit verringertem Betrag
  • Zulassung zum Zugelassenen Aussteller für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren
  • Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen
  • Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung mit Gestellung
  • Bewilligung für Vereinfachungen im Unionsversandverfahren

Weiterhin werden auf dem Informationsportal die Delegierten Rechtsakte und die Durchführungsrechtsakte beschrieben.  

Nützliche Links zu weiteren Informationsseiten der Europäischen Kommission und Vorschriften zum UZK liefert die Website außerdem.

Link: Der Zollkodex der Union - Informationsportal der Zollverwaltung

Quelle: www.zoll.de

 

TPP (Trans Pacific Partnership) ist beschlossen

Das Transpazifische Partnerschaftsabkommen (TPP) wurde vor kurzem in Atlanta von den USA, Japan und anderen Ländern aus dem asiatisch-pazifischen Raum unterzeichnet. Dies teilte das Amt des Handelsvertreters der Vereinigten Staaten (Office of the United States Trade Representative) auf seiner Website mit.

Der Unterzeichnung gingen jahrelange, intensive Verhandlungen voraus. Ziel von TPP ist es, Zölle abzubauen und gemeinsame Standards zu setzen. TPP soll die Agrarmärkte öffnen, gemeinsame Umwelt-, Arbeits- und Verbraucherstandards setzen sowie intellektuelles Eigentum schützen.

Der erfolgreiche Abschluss von TPP könnte große Auswirkungen auf die Verhandlungen über das Transatlantische Partnerschafts- und Investitionsabkommen (TTIP) haben. Denn wenn durch TPP die Zölle zwischen den USA, Japan und anderen Ländern gesenkt werden, ist es für EU-Länder schwieriger, z.B. mit Japan Handel zu betreiben. Das Zustandekommen von TPP könnte die TTIP-Verhandlungen komplizieren, weil es für die EU nun schwerer wird, ihre Forderungen bezgl. TTIP gegenüber den USA durchzusetzen.

Link: Trans-Pacific Partnership Ministers’ Statement 

Quelle: Office of the United States Trade Representative

 

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern in die EU

Im Amtsblatt der Europäischen Union C 314 vom 23.09.2015 wurde der folgende Hinweis an die Einführer veröffentlicht:

Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union  

Die Europäische Kommission informiert Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, dass im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzbehandlung und die Anwendbarkeit der in der Union vorgelegten Ursprungsnachweise für offenmaschige Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, eingeführt aus APS-begünstigten Ländern, die bezüglich der regionalen Kumulierung der Gruppe I und III angehören, begründete Zweifel bestehen.

Eine Reihe von Untersuchungen lässt darauf schließen, dass erhebliche Mengen offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern der HS-Unterpositionen 7019 40, 7019 51 und 7019 59, in der Regel aus Singapur in die Union versandt, unberechtigterweise mit einer Erklärung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union versehen werden, der zufolge diese Waren als Ursprungswaren eines der Länder der regionalen Kumulierungsgruppe I oder III der Präferenzbehandlung unterlägen.

Daher werden Wirtschaftsbeteiligte in der Europäischen Union, die für die vorgenannten Erzeugnisse Angaben zum Ursprung machen und/oder Ursprungsnachweise vorlegen, davon in Kenntnis gesetzt, dass sie alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, da die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld und zu einer Verletzung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Betrug führen kann. Wird aufgrund solcher Umstände eine Zollschuld nachträglich buchmäßig erfasst, kann der Abgabenschuldner nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Gutgläubigkeit nicht geltend machen.

Link: HINWEIS AN DIE EINFÜHRER - Einfuhren offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern aus APS-begünstigten Ländern, die den regionalen Kumulierungsgruppen I und III angehören, in die Europäische Union (2015/C 314/06) 

Quelle: EUR-Lex