EuGH in Kürze – EuGH zum Antidumpingzoll

EuGH, Urt. v. 18.04.2013 – Rs. C-595/11 – Steinel Vertrieb GmbH

Antidumpingzölle

Der EuGH hat zum ersten Mal darüber entschieden, dass für die Anwendbarkeit einer Antidumpingverordnung auf eine bestimmte Ware nicht nur die Tarifunterposition der Kombinierten Nomenklatur einschlägig ist, sondern die Ware auch alle Merkmale der betreffenden Ware selbst erfüllen muss, wie sie in der Antidumpingverordnung genannt sind. Dies gilt auch für neuartige Waren, also solchen Waren, die nicht Gegenstand der Antidumpinguntersuchung waren, da sie in dem betreffenden Land zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht hergestellt wurden. Für diese Art von Waren hat der EuGH eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass auch dann kein Antidumpingzoll zu erheben ist, wenn die neuartigen Waren zwar die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in den Antidumpingverordnungen genannten aufweisen und unter den KN-Code einzureihen sind, aber doch aufgrund zusätzlicher, nicht in den entsprechenden Verordnungen aufgeführter Merkmale andersartig sind. Im Hinblick auf Gleichartigkeit bzw. Andersartigkeit hat der EuGH in dem zu entscheidenden Fall Kriterien genannt, die das vorlegende Finanzgericht zu prüfen hatte.

In der Sache ging es darum, ob eine von der Klägerin selbst entwickelte Sensorlampe mit Dämmerungsschalter, den sie ebenfalls selbst hergestellt hatte, unter die Verordnungen (EG) Nr. 1470/2001 und (EG) Nr. 1205/2007 fällt. Nach diesen Antidumpingverordnungen wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren elektronischer, mit Wechselstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen (einschließlich elektronischer, sowohl mit Wechselstrom als auch mit Gleichstrom betriebener Kompakt-Leuchtstofflampen) mit einer oder mehreren Glasröhren, bei denen alle Leuchtelemente und elektronischen Bauteile am Lampensockel befestigt bzw. darin integriert sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter KN-Code ex 8539 31 90 eingereiht werden, sowie auf die Einfuhren derselben Ware aus Vietnam, Pakistan und den Philippinen.

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin, dass es sich bei der streitgegenständlichen Ware um eine neuartige Ware handelt, die aufgrund des integrierten Dämmerungsschalters zusätzliche Funktionen aufweist und daher andersartig ist (Urt. v. 12.06.213, 4 K 2410/11 Z).