FG in Kürze – FG Hamburg zum Ausfuhrnachweis

Keine Anerkennung eines Zolldokuments einer drittländischen Behörde als Ausfuhrnachweis

FG Hamburg, Urteil v. 07.06.2013, 5 K 190/10

Praxisproblem

Eine grenzüberschreitende Warenbewegung in ein Drittland führt beim deutschen Lieferanten nur dann zu einer steuerfreien Ausfuhrlieferung, wenn die Waren physisch aus Deutschland in ein Drittland gelangt sind und es sich im Abholfall bei dem Abnehmer um einen ausländischen Abnehmer handelt (§§ 4 Nr. 1 Buchst a, 6 UStG).  Gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferant die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung nachweisen. In §§ 8 ff UStDV ist geregelt, wie der Unternehmer den Nachweis formell führen muss – ohne Nachweis keine Steuerbefreiung. Nur ganz ausnahmsweise kann auch ohne formellen Nachweis die Lieferung steuerfrei sein, wenn objektiv die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 UStG – insbesondere die grenzüberschreitende Warenbewegung – feststeht (vgl. BFH, Urt. v. 28.05.2009, V R 23/08).

Seit dem 01.07.2009 sind Zollanmeldungen für Ausfuhrsendungen beim Zoll grds. über das elektronische System ATLAS Ausfuhr zwingend elektronisch abzugeben. Zum 01.01.2012 sind die umsatzsteuerlichen Nachweisanforderungen derart an ATLAS Ausfuhr angepasst worden, dass der Ausfuhrnachweis in den Fällen, in denen die Waren elektronisch zum Ausfuhrzollverfahren angemeldet werden,  nur noch über den Ausgangsvermerk (AGV) oder aber den Altenativ-Ausgangsvermerk geführt werden kann. Diese werden von der Ausfuhrzollstelle nach Abschluss des Ausfuhrzollverfahrens ausgestellt. In den Fällen, in denen Waren nicht elektronisch zur Ausfuhr angemeldet werden (Warenlieferungen im Wert von unter 1.000,- €), ist ein möglicher formeller Belegnachweise die sog. weiße Spediteursbescheinigung. Auf der Grundlage dieses Dokuments bescheinigt der Dienstleister, die Waren an einen Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union transportiert zu haben. Weiterhin ist der Nachweis möglich durch ein von einer Grenzzollstelle der Europäischen Union mit einem Dienststempelabdruck versehenes Handelsdokument, mit welchem diese den Ausgang der Ware aus der Gemeinschaft bestätigt. Das FG Hamburg hatte zu klären, ob das ihr vorgelegte Dokument als Ausfuhrnachweis zu dienen geeignet war.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob die im Juli 2009 durchgeführte Lieferung eines PKW als umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln ist. Die Klägerin veräußerte einen PKW Mercedes-Benz nach Mazedonien und wies auf der Rechnung auf eine steuerfreie Ausfuhrlieferung hin. Im Rahmen einer Betriebsprüfung legte sie ein in kyrillischer Schrift geschriebenes Einfuhr-Zolldokument vor, welches den deutschen Ausführer und den mazedonischen Empfänger auswies sowie das mazedonische Bestimmungszollamt. Darüber hinaus enthielt es einen Stempelaufdruck des mazedonischen Finanzministeriums mit dem Hinweis auf eine Zollkontrolle sowie den namentlich benannten Vertreter des Spediteurs. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an, da der elektronische Ausfuhrbeleg als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke maßgeblich sei.

Entscheidung

Das FG Hamburg versagte die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung, da der Belegnachweis für die Ausfuhrlieferung nicht erbracht worden sei. Allein das Fehlen des elektronischen Dokuments führt nach Auffassung des Gerichts nicht zur Versagung der Steuerbefreiung, weil die streitgegenständlichen Vorschriften der UStDV erst zum 01.01.2012 an die ATLAS-Ausfuhrregelungen angepasst wurden. Auch könne aus der Nichtvorlage des elektronischen Ausfuhrdokuments nicht darauf geschlossen werden, dass eine Ausfuhr nicht stattgefunden habe. Es sei davon abgesehen aber kein anderes Dokument vorhanden, welches als Belegnachweis für Ausfuhrzwecke hier habe dienen können. 

Das vorgelegte Zolldokument stelle keine Ausfuhrbestätigung einer Grenzzollstelle im Sinne von § 9 Abs. 1 Ziff. 4 UStDV a.F. dar. Nach den Vorschriften der Zollkodex-Durchführungsverordnung erfolge der Vermerk der Grenzzollstelle durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthalte. Die vorgelegte Urkunde sei ein einem Zollamt im Drittland vorgelegtes Dokument, das von diesem abgestempelt worden sei und den Eindruck erwecke, es diene lediglich statistischen Zwecken.

Eine Wertung des Zollpapiers als Versendungsbeleg hält das FG Hamburg ebenfalls für ausgeschlossen, da es nicht den Anforderungen an einen Versendungsbeleg gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 UStDV a.F. genügt. So sei zwar die Unterschrift des den Transport ausführenden Dienstleisters enthalten; es fehle jedoch die Anschrift des Ausstellers bzw. der Spedition sowie die Anschrift der Klägerin als Unternehmer/Auftraggeber. Auch wenn auf die Unterschrift des Auftraggebers verzichtet werden könne (BFH, Urt. v. 17.02.2011, V R 28/10), sei dessen Anschrift schon zur Feststellung des Ortes der Frachtgutübernahme unverzichtbar. Einem Beleg, der die Anschrift des Ausstellers nicht erkennen lasse, komme generell kein Beweiswert zu (BFH, Urt. v. 12.05.2009, V R 65/06).

Auch die objektive Beweislage rechtfertige nicht die Anerkennung einer steuerfreien Ausfuhrlieferung. Es sei schon nicht nachgewiesen, dass sich das Fahrzeug überhaupt in Mazedonien befinde, da lediglich eine Kopie eines Fahrzugscheins vorgelegt worden sei, die durch das FG Hamburg als nicht seriös beurteilt worden ist.    

Praxishinweis

Die Anforderungen an den Belegnachweis umsatzsteuerfreier Ausfuhrlieferung sind in §§ 8 ff UStDV umfassend normiert. Anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es dem Unternehmer im Rahmen einer Ausfuhrlieferung nicht freigestellt, zwischen verschiedenen Nachweisen zu wählen. Werden Waren elektronisch zur Ausfuhr angemeldet, so ist der Nachweis seit dem 01.01.2012 auf der Grundlage des Ausgangsvermerks bzw. des Alternativ-Ausgangsvermerks zu führen. Nur in den wenigen Sonderfällen, in denen Waren außerhalb des elektronischen Ausfuhrzollverfahrens zur Ausfuhr gelangen, können Versendungsbelege oder sonstige Handelsdokumente eine Rolle spielen. Aber auch diese müssen sodann den Anforderungen der Bestimmungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung erfüllen, um als Nachweis der erfolgten Ausfuhr dienen zu können. Das Führen des Nachweises mit Dokumenten drittländischer Aussteller, deren Herkunft zweifelhaft ist, wird nicht zielführend sein.