ATLAS-Bewilligungen: Inbetriebnahme des EU-Trader Portal (EU-TP)

Gemäß Artikel 6 Unionszollkodex erfolgt der erforderliche Austausch von Informationen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden (z. B. Anträge auf Erteilung zollrechtlicher Bewilligungen oder Bekanntgabe von Entscheidungen) mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

Um zu ermöglichen, dass künftig Anträge auf Bewilligungen in elektronischer Form gestellt und Entscheidungen (z. B. Bewilligungen) in elektronischer Form mitgeteilt werden können, stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite ab dem 02.10.2017 ein EU-Trader Portal (EU-TP) zur Verfügung. In Deu­tschland ist die Nutzung des EU-TP ab o.g. Zeitpunkt ausschließlich für Anträge auf mitgliedstaaten­übergreifende Bewilligungen zugelassen.

Wie Sie Anträge korrekt über das EU-TP stellen können, beschreibt das Informationstechnikzentrum Bund in einer ATLAS-Meldung. Außerdem informiert die ATLAS-Meldung darüber, welche Anträge Sie über das Portal stellen können und weiterhin, welche Bewilligungen/Zulassungen immer in elektronischer Form über das EU-TP abzugeben sind. Eine papiermäßige Antragstellung bestimmter Bewilligungen/Zulassungen ist ab dem 02.10.2017 nicht mehr möglich.

Zollrechtliche Bewilligungen, die ausschließlich in Deutschland abgewickelt werden, d.h. an denen kein anderer Mitgliedstaat beteiligt ist, sind weiterhin papiermäßig mit den im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung bzw. auf www.zoll.de bereitgestellten Formularen direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Die Antragstellung über das EU-TP ist nicht zulässig und führt zur Nichtannahme des Antrags, wie das ITZBund mitteilt.

Link

ATLAS-Info 3670/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund