Die Dienstvorschrift Z 07 12 der deutschen Zollverwaltung zur Entnahme von Mustern und Proben bei der Zollbeschau wurde grundlegend überarbeitet und an die Vorschriften des Unionszollkodex (UZK) angepasst.
Im Rahmen der Veröffentlichung der Dienstvorschrift wird unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung des Beteiligten zur Probenentnahme im geltenden Recht nicht vorgesehen ist.
Darüber hinaus entfällt die bisherige Möglichkeit, bei fehlender Unterstützung des Anmelders bei der Beschau, die Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen für wirkungslos zu erklären. In diesen Fällen ist die Beschau nunmehr regelmäßig von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vorzunehmen.
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E-VSF-N 40 2017 Nr. 175 v. 14.11.2017