ATLAS-Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Belarus

Mit unserem News-Eintrag vom 02.03.2017 berichteten wir über Sanktionsänderungen betreffend Belarus. Der Euro­päische Rat hat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gegen Belarus bis zum 28.02.2018 zu verlängern. Die Ausfuhr von Biathlon-Ausrüstung nach Belarus wird künftig gestattet sein, muss allerdings von Fall zu Fall von den zuständigen nationalen Behörden im Voraus genehmigt werden.

Die Genehmigungspflichten nach der Feuerwaffen-VO (VO 258/2012) bzw. Ausfuhrverbote nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 AWV für von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Waren bleiben unberührt, wie der ATLAS-Info 0966/17 zu entnehmen ist.

In der Unterlagenliste I0136 steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage ab dem 08.03.2017 zur Verfügung:

Y037 – „Biathlon-Ausrüstung, die aufgrund der Ausnahmeregelung in Art. 1a Abs. 4 der Belarus-VO (EG) Nr. 765/2006 (betrifft bestimmte in Anhang IV aufgeführte Gewehre, Munition und Zielfernrohre, die nicht in der Ausfuhrliste erfasst sind) keinen Einschränkungen unterliegt“

Laut Informationstechnikzentrum Bund besteht keine Notwendigkeit zur generellen Anmeldung der o. a. Negativerklärung, wenn es sich offensichtlich nicht um Biathlon-Ausrüstung handelt bzw. jeglicher Bezug zu Belarus fehlt.

Link

ATLAS – Info 0966/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund