ATLAS Ausfuhr (AES): Unterlagencodierungen bei Ausfuhren mit Bestimmungsland Iran

Die Europäische Kommission hat die neue Unterlage „Y949" eingeführt, wie der ATLAS-Info 1035/17 zu entnehmen ist. Die neue Unterlage wurde zur besseren Abgrenzung der Beschränkungen nach den Verordnungen (EU) Nrn. 267/2012 und 359/2011 eingeführt.

Die Codierung betrifft Güter, für die die Bestimmungen in Artikel 15a Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Bezug auf die in den Anhängen I, II und III der Verordnung oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-VO) aufgeführte Güter nicht gelten.

In der Unterlagenliste I0136 steht zur Anmeldung in ATLAS AES folgende Unterlage zur Verfügung:

Y949 – „Güter, die keinen Beschränkungen nach Artikel 15a Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. Anhang VIIB der Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 unterliegen“.

Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der o.a. Embargomaßnahme besteht keine Notwendig­keit zur generellen Anmeldung der o.a. Negativerklärung, wie das Informations­technikzentrum Bund (ITZBund) in der ATLAS-Info mitteilt.

Link

ATLAS – Info 1035/17

Quelle

Informationstechnikzentrum Bund