Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten

Im Amtsblatt C 375 vom 12.11.2015 wurde die Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (2015/C 375/05) veröffentlicht.  

Die EU erkennt die Souveränität Israels über die von ISrael seit 1967 besetzten Gebiete (Golanhöhen, Gazastreifen und Westjordanland einschließlich Ostjerusalem) nicht an und betrachtet sie nicht als Teil des israelischen Staatsgebiets. Die Anwendung des geltenden Unionsrechts bezüglich der Ursprungsbezeichnung von Waren aus israelisch besetzten Gebieten war Gegenstand von Vermerken oder Leitlinien, die von den zuständigen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten verabschiedet wurden. Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und nationale Behörden fordern Klarheit über die Rechtsvorschriften der Union im Zusammenhang mit Ursprungsangaben bei Waren aus den von Israel besetzten Gebieten.

Mehrere Rechtsakte der EU schreiben die Angabe des Ursprungs der betreffenden Ware verbindlich vor. Die Auflage bezieht sich häufig auf die Bezeichnung des „Ursprungslandes“; bei Lebensmitteln werden gelegentlich aber auch andere Ausdrücke verwendet, beispielsweise „Herkunftsort“. Vorbehaltlich etwaiger gegenteiliger Sonderbestimmungen in den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts hat sich die Bestimmung des Ursprungslandes bei Lebensmitteln grundsätzlich auf die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Union nach Maßgabe des Zollrechts zu stützen.

Da die Golanhöhen und das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalem) völkerrechtlich kein Teil des israelischen Hoheitsgebiets sind, ist die Angabe „israelisches Erzeugnis“ als unkorrekt und irreführend im Sinne der angeführten Rechtsvorschriften anzusehen.

Da die Angabe des Ursprungs obligatorisch ist, muss ein anderer Ausdruck gewählt werden, welcher der Bezeichnung Rechnung trägt, unter der dieser Gebiete üblicherweise bekannt sind.

Bei Erzeugnissen aus Palästina, die ihren Ursprung nicht in Siedlungen haben, könnte eine nichtirreführende Angabe des geografischen Ursprungs unter Beachtung der internationalen Praxis wie folgt lauten: „Erzeugnis aus dem Westjordanland (palästinensisches Erzeugnis)“, „Erzeugnis aus dem Gazastreifen“ oder „Erzeugnis aus Palästina“.

Bei Erzeugnissen aus dem Westjordanland oder von den Golanhöhen, die ihren Ursprung in Siedlungen haben, wäre eine Angabe, die sich auf „Erzeugnis von den Golanhöhen“ oder „Erzeugnis aus dem Westjordanland“ beschränkt, nicht zulässig. Selbst bei Angabe des größeren Gebiets, in dem das Erzeugnis seinen Ursprung hat, würde der Verbraucher durch Weglassen der zusätzlichen geografischen Angabe, dass das Erzeugnis seinen Ursprung in israelischen Siedlungen hat, bezüglich des wahren Ursprungs des Erzeugnisses in die Irre geführt. In derartigen Fällen ist beispielsweise der Klammerzusatz „israelische Siedlung“ oder eine gleichwertiger Ausdruck erforderlich. Somit wären Ausdrücke wie „Erzeugnis von den Golanhöhen (israelische Siedlung)“ oder „Erzeugnis aus dem Westjordanland (israelische Siedlung)“ zulässig.

Ausführliche Erläuterungen zu den Hintergründen finden Sie in der Mitteilung zu Auslegungsfragen über die Ursprungsbezeichnung von Waren aus den von Israel seit Juni 1967 besetzten Gebieten (2015/C 375/05).

Quelle: EUR-Lex