Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

Die Europäische Union setzt die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirt­schaftliche und gewerbliche Waren aus. Hintergrund ist, dass der Bedarf dieser Waren aus der EU-Produktion gegenwärtig nicht gedeckt werden kann.

Für 110 landwirtschaftliche und gewerbliche Waren, die derzeit nicht in Anhang I der Verordnung 1387/2013 aufgeführt sind, werden die Zollsätze vollständig ausgesetzt. 18 Waren, für die die Zölle bisher ausgesetzt waren, werden aus der Liste gestrichen. Außerdem werden 71 Aussetzungen, bei denen der Betrag der nicht zu erhebenden Zölle auf weniger als 15.000 EUR jährlich geschätzt wird, ebenfalls aus dem Anhang gestrichen. Zusätzlich werden 27 Aussetzungen aufgrund des Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie, mit der der Zollsatz für die betreffenden Waren auf Null gesenkt wurde, aus dem Anhang gestrichen.

Bei 38 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführten Waren werden Bedingungen geändert, um der technischen Entwicklung der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.
Die Änderungen für die betroffenen Waren gelten ab dem 1. Januar 2017. Die Änderungen des Anhangs der EU-Verordnung Nr. 1387/2013 können Sie dem Amtsblatt L 360/14 vom 30.12.2016 entnehmen.

Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzu­reichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden. Aus diesen Gründen ist es erforderlich geworden, mit Wirkung vom 01.01.2017 für elf neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen. Weitere Informationen hierzu können Sie VERORDNUNG (EU) 2016/2389 entnehmen (Amtsblatt L 360/1 vom 30.12.2016).

Links

VERORDNUNG (EU) 2016/2390

VERORDNUNG (EU) 2016/2389

Quelle

EUR-Lex