Reverse-Charge bei Lieferungen von Gas & Elektrizität sowie weitere Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer

Seit dem 01.09.2013 gilt die Verlagerung der Steuerschuld auf Lieferungen auch bei einem im Inland ansässigen Unternehmer, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt bzw. bei der Lieferung von Elektrizität der Leistungsempfänger Wiederverkäufer ist.

Durch das AmtsHilfeRLUmsG ist die Anwendung der Steuerschuldverlagerung auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) auf Inlandslieferungen von Gas und Elektrizität durch § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b UStG ausgedehnt worden. Mit der Verabschiedung der Richtlinie 2013/43/EU v. 22.07.2013 ermächtigt Art. 199a Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL für diese Lieferungen zur Einführung, sodass die bislang noch ausstehende EU-Ermächtigung für diese Neuregelung jetzt vorliegt und die Regelung ab dem 01.09.2013 gilt.

Das Bundesfinanzministerium hat zum Anwendungsbereich, zur Umstellung des Verfahrens und für Zweifelsfälle mit zwei BMF-Schreiben vom 19.09.2013 die Verwaltungsmeinung dargelegt. Ein Vordruckmuster soll die Bestätigung des Leistungsempfängers als Wiederverkäufer durch das zuständige Finanzamt ermöglichen, sodass bei Vorliegen der Bestätigung, unabhängig vom tatsächlichen Sachverhalt, der Leistungsempfänger als Wiederverkäufer von Gas und Elektrizität gilt.

Mit oben genanntem BMF-Schreiben erfolgte auch die Darstellung der Verwaltungsauffassung zu den weiteren Änderungen des AmtshilfeRLUmsG im § 13b UStG, wie z.B. zum Ansässigkeitsort bzw. die Ersetzung des Wortes „Taxi“ in § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG durch den Begriff „Fahrzeug i.S.d. § 1b Abs. 2 S. 1 Nr. 1“ zum 01.10.2013. Ein klarstellendes BMF-Schreiben zu den Neuregelungen im § 14 in Bezug auf die Verwendung des Begriffes „Gutschrift“ und den weiteren Änderungen bei der Rechnungserstellung steht allerdings noch aus.

Dafür ist aber die Sondermaßnahme eines Schnellreaktionsmechanismus durch eine Ergänzung des Art. 395 MwStSystRL und Einfügung eines neuen Art. 199b MwStSystRL geschaffen worden, welcher es den Mitgliedstaaten in Fällen äußerster Dringlichkeit und zur Bekämpfung unvermittelt auftretender und schwerwiegender Betrugsfälle, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen finanziellen Verlusten führen, ermöglicht, eigene Reverse-Charge-Verfahren einzuführen. Hier droht ein „Flickenteppich“ an Sonderregelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Zudem sind für weitere Hochrisikosektoren als die in Art. 195 ff. MwStSystRL aufgelisteten Kategorien weitere besonders betrugsanfällige Leistungen aufgelistet worden, für die die Mitgliedstaaten nun Reverse-Charge-Verfahren einführen dürfen. Deutschland hat hiervon mit der o.g. Regelung für Gas und Elektrizität bereits Gebrauch gemacht.

Insgesamt zeigt sich, dass die Neuerungen im Bereich der Umsatzsteuer stetig beobachtet werden müssen, damit die Umsatzsteuer nicht fehlerhaft abgerechnet und damit zum wirtschaftlichen Risikofaktor des Unternehmens wird. Die Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens dient der Eindämmung des Missbrauchs im Bereich der Umsatzsteuer, der laut Bundesrechnungshof allein in Deutschland ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr ausmacht.

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen