Umsatzsteuer: BFH entscheidet zum Steuersatz bei Online-Bibliothek

Seit Jahren herrscht Streit über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf E-Books und anderweitige E-Medien. Es ist das erklärte Ziel sowohl der EU-Kommission als auch der derzeitigen Regierungskoalition, den ermäßigten Steuersatz im Bereich der Print-Medien auch auf Online-Medien auszuweiten. Bislang hat dieses politische Vorhaben noch keinen wesentlichen Erfolg erzielt.

Der BFH hatte die Gelegenheit sich zu der "Online-Ausleihe" digitalisierter Sprachwerke zu äußern. Mit Urteil vom 03.12.2015, V R 43/13 entschied der BFH, dass die "Online-Ausleihe" eine auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung ist, welche dem Regelsteuersatz unterliege. Die Steuersatzermäßigung gelte lediglich für Bücher auf physischen Trägern (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 49 Buchst. a UStG).

Entgegen der Ansicht der Klägerin entschied der BFH, dass zwar die Vermietung der in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände ebenfalls dem ermäßigten Steuersatz unterlägen, aber die "Online-Ausleihe" nicht eine Bücherausleihe (körperlicher Gegenstand), sondern eine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung einer Ausleihe eines digitalen Sprachwerkes sei. Auch handele es sich nicht um eine urheberrechtliche Einräumung von Rechten, sodass auch diesbezüglich eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen ist.

Zum Steuersatz auf den Verkauf von E-Books hat der BFH nicht entschieden. Allerdings lässt die Entscheidung eine negative Tendenz erwarten.

Es bleibt daher zu hoffen, dass die politischen Bemühungen vorankommen, denn die Printmedien in ihrer Bedeutung werden vielfach um E-Medien ergänzt oder durch selbige ersetzt und sollten daher ebenfalls aufgrund des gesellschaftspolitischen Nutzens in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes aufgenommen werden. Für Hörbücher wurde zum 01.01.2015 der ermäßigte Steuersatz bereits eingeführt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr 50).

Quelle: BFH