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BFH in Kürze

Zur Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr (BFH, Urt. v. 16.11.2016, XI R 35/14)

Ein Kreditinstitut, das gegen Entgelt für andere Kreditinstitute im Rahmen der Abwicklung deren „beleghaften“ Zahlungs- und Überweisungsverkehrs Schecks, Überweisungen sowie Lastschriften im Wesentlichen lediglich technisch bearbeitet, führt keine steuerfreien Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr aus.

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Besteuerungsverfahren in der Insolvenz (BFH, Beschl. v. 13.12.2016, V B 36/16)

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Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen (BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 5/14)

Die Einräumung der Berechtigung, auf einem Golfplatz Golf zu spielen, ist keine „sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Räumt ein Unternehmer privaten Golfspielern die Berechtigung ein, auf mehreren Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen, richtet sich der Ort dieser Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG danach, wo sie von dem Unternehmer tatsächlich erbracht werden. 

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Unrichtiger Steuerausweis in einer Rechnung; Berichtigung durch Abgabe einer Abtretungserklärung in einer Abtretungsanzeige (BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 43/14)

Weist der leistende Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, schuldet der leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG (Anschluss an das BFH-Urteil v. 19.11.2014, V R 41/13, BFHE 248, 406, BFH/NV 2015, 634). Eine in einer Abtretungsanzeige an das FA enthaltene Abtretungserklärung des leistenden Unternehmers ist als Berichtigung des Steuerbetrags i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG anzusehen, wenn diese dem Leistungsempfänger zugegangene Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf eine (oder mehrere) ursprüngliche Rechnung(en) bezogen ist und aus ihr klar hervorgeht, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen – statt, wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags – nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Einer Rechnungsberichtigung i.S.d. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG kommt keine Rückwirkung zu.

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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Zur organisatorischen Eingliederung und eigenständigen Unternehmenstätigkeit des Organträgers (BFH, Urt. v. 12.10.2016, XI R 30/14)

Eine organisatorische Eingliederung ist auch ohne Personenidentität in den Leitungsgremien des Organträgers und der Organgesellschaft gegeben, wenn nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem nominell bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hat, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass der Organträger eine eigenständige Unternehmenstätigkeit ausübt.

Quellehttps://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=34191

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In diesem Zusammenhang ist auf die sich abzeichnende Änderung der Verwaltungsauffassung und den sich daraus ergebenden Prüfungs- bzw. Handlungsbedarf hinzuweisen.

Siehe Newsletter Januar 2017
Siehe Umsatzsteuer Organschaft // Quick Radar

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