Umsatzsteuer und Abgabenordnung – Teil 2

Umsatzsteuer und Abgabenordnung Teil 2:
Ausblick auf die Neuregelung der Verzinsung nach § 233a AO

Bisher waren hohe Zinsnachzahlungsbeträge auf Steuernachzahlungen an die Finanzverwaltung, insbesondere nach steuerlichen Außenprüfungen, eine für den Steuerpflichtigen leidige und auch oft teure Angelegenheit. Angesichts der seit 2010 stark gesunkenen Zinsen an den Kapitalmärkten bis in den negativen Bereich, erschien daher eine Verzinsung von Steuerforderungen und vor allem Steuernachzahlungen von 0,5 Prozent pro Monat gemäß § 233a i. V. m § 238 AO nicht mehr angemessen und sogar verfassungswidrig.

Daher war es wenig verwunderlich, dass das Bundesverfassungsgericht im letzten Sommer (BVerfG Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 223/714 sowie 1 BvR 2422/17) entschieden hat, dass die Zinshöhe von monatlich 0,5 Prozent ab dem 01.01.2014 als verfassungswidrig einzustufen ist. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die bisherige Verzinsung noch bis zum 31.12.2018 als anwendbar erklärt hat, wurde dem Gesetzgeber aufgetragen, für das Jahr 2019 und folgende Kalenderjahre eine gesetzliche Neuregelung zur Bestimmung angemessener Zinssätze bis zum 31.07.2022 zu finden.

Regierungsentwurf zum neuen „Zinsanpassungsgesetz“ (233a AO)- 0,15 Prozent pro Monat

Mittlerweile hat die Bundesregierung auf die Forderung des Bundesverfassungsgerichts reagiert und einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung („Zinsanpassungsgesetz (233a)“) am 30.03.2022 beschlossen. Kernstück der gesetzlichen Neureglung ist es dabei, den Zinssatz für Zinsen nach 233a, und damit für „normale“ Steuerforderungen und -nachzahlungen, auf 0,15 Prozent pro Monat rückwirkend ab dem 01.01.2019 zu senken. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes soll dabei unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume, erstmals zum 1. Januar 2026 evaluiert und ggf. angepasst werden.

Ein so reduzierter Zinssatz fände dabei ab dem 01.01.2019 auch für alle entsprechend zu verzinsenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten Anwendung, da diese als zu verzinsende Steuern in § 233 Abs. 1 AO genannt werden und auch der anhängige Gesetzesentwurf explizit die Umsatzsteuer hierbei einschließt. Für die Verzinsung von Steuerguthaben ab 2019 sind hier die Vertrauensschutzregelungen des § 176 Abs. 1 Nr. 1 AO anzuwenden, sodass hier wohl eine Anpassung zum Nachteil des Steuerpflichtigen bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung rückwirkend nicht zu erwarten ist.

Keine Anwendung auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen

Hervorzuheben ist allerdings, dass durch die neue Zinsregelung aller Voraussicht nach nicht die Höhe der Verzinsung von Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO angepasst wird. Hier bleibt es bei dem bisherigen Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, wobei absehbar ist, dass sich auch hier der Bundesfinanzhof, und in Folge das Bundesverfassungsgericht, zukünftig mit der Zinshöhe beschäftigen werden.

Fazit

Eine Reduzierung der Verzinsung nach § 233a AO ist angesichts der stark gesunkenen Kapitalmarktzinsen sicherlich zu begrüßen, da eines der wichtigsten Argumente für die bisherige Verzinsung von 6 Prozent p.a., die Abschöpfung eines Liquiditätsvorteils (sprich dem Ausgleich möglicher alternativer Anlagemöglichkeiten am Kapitalmarkt von Steuerforderungen und -verbindlichkeiten), schon seit Jahren entfallen ist. Weiter dürfte so mancher Betriebsprüfung ab 2019 die Schärfe genommen werden, wenn der Betriebsprüfer nur noch mit geringeren Mehrergebnissen aufgrund von Verzinsungstatbeständen hoffen darf. Dieses bleibt aber abzuwarten, genau wie der endgültige Gesetzeswortlaut.

Soweit das anstehende Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Verzinsung nach § 233a AO abgeschlossen ist und eine endgültige Regelung zur Zinshöhe feststeht, was im Laufe der 1. Sommerhälfte 2022 zu erwarten ist, werden wir selbstverständlich über die Neuregelungen in einem zukünftigen AWB-Newsletter berichten.  

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