Umsatzsteuer und Abgabenordnung: Verlängerung der Steuererklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch neues BMF-Schreiben vom 01.04.2022

Aufgrund der nunmehr seit mehr als 2 Jahren laufenden Corona-Pandemie wurden schon zahlreiche Steuererleichterungen und -änderungen von der Gesetzgebung und der deutschen Steuerverwaltung auf den Weg gebracht, um die Folgen der Pandemie abzufedern. Insbesondere die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 wurden bereits mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 um drei Monate verlängert. So wurde beschlossen, in den Fällen, in den Steuerpflichtige nicht von Steuerberatern oder Rechtsanwälten bei ihren Deklarationspflichten beraten wurden, die Erklärungsfristen vom 31.07.2021 auf den 01.11.2021 zu verlängern. Steuerlich beratene Steuerpflichtige sollten ihre Steuererklärungen für 2020 anstelle bis zum 28.02.2022 nunmehr bis zum 31.05.2022 einreichen dürfen. Ebenso wurden die Zinsläufe nach § 233a Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 der Abgabenordnung (AO) um drei Monate verlängert, um hier eine Übereinstimmung mit den neuen Erklärungsfristen zu erreichen. Anwendungsfragen dazu wurden von der Finanzverwaltung seiner Zeit in einem am 20.07.2021 erschienen BMF-Schreiben behandelt (BMF-Schreiben vom 20.07.2021 zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25.06.2021, GZ: IV A 3 – S 0261/20/10001:014, Dok: 2021/0813579).

Nicht zuletzt aufgrund des Drucks der Steuerberaterverbände, deren Mitglieder bereits durch die diversen Corona-Hilfspakete im Rahmen der Überbrückungs- und Neustarthilfen stark personell und zeitlich ausgelastet waren und sind, sollen die Erklärungsfristen für beratene Steuerpflichtige erneut angepasst und verschoben werden. Dementsprechend ist nunmehr von der Bundesregierung beabsichtigt, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungsfristen um weitere drei Monate, also auf den 31.08.2022, zu verlängern. Diese Fristenverlängerung gilt dann nach § 149 Abs. 3 Nr. 4 AO, wie auch die bisherigen Fristverlängerung, für die Umsatzsteuerjahreserklärung 2020. Allerdings sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass Vorabanforderungen von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO, trotz verlängerter Abgabefristen bei beratenen Steuerpflichtigen weiterhin möglich bleiben.

Unter Vorgriff auf die konkrete gesetzliche Umsetzung im Vierten Corona-Steuerhilfegesetz, das zur Zeit noch im Bundestag beraten wird, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 01.04.2022 (BMF-Schreiben vom 01.04.2022 zu weiteren Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz, GZ: IV A 3 – S 0261/20/10001:016, Dok: 2022/0238963) und in Ergänzung des Schreibens vom 20.07.2021 bereits entsprechende Verfahrenserleichterungen hierzu vorgesehen. So sollen bei nicht-beratenen und beratenen Steuerpflichtigen für die Abgabe von Steuererklärungen nach den bereits verlängerten Fristen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 aber bis zum Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO, hier nach Absatz 1 und 2, teilweise verzichtet werden.


Ausblick Erklärungsfristen 2021-2023

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz auch die Erklärungsfristen für die Jahre 2021 auf den 30.06.2023 sowie 2022 auf den 31.04.2024 (aber nur) für beratene Steuerpflichtige verlängert werden sollen. Die Fristen für 2021 und 2022 werden damit entsprechend zeitlich weniger umfangreich verlängert als es noch für das Veranlagungsjahr 2020 der Fall war. Für das Veranlagungsjahr 2023 bleibt es dann wieder bei der „normalen“ gesetzlichen Abgabefrist des § 149 (3) AO, dann zum 28.02.2025.

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