Hinweise für den Warenverkehr mit der Türkei: „Türkiye“ – von der Verwendung der neuen Länderbezeichnung zum Einsatz „alter“ Warenverkehrsbescheinigungen A.TR

In ihrer „INFORMATION NOTE“ vom 29.06.2023 informiert die Europäische Kommission über Entwicklungen, die insbesondere die operative Abwicklung des Warenverkehrs zwischen der EU und der Türkei betreffen. Mittlerweile ist vielen Wirtschaftsbeteiligten in der EU bekannt, dass die bisherige Länderbezeichnung für die Türkei („Turkey“) nicht mehr verwendet und durch die Bezeichnung „Türkiye“ ersetzt wird.

Durch eine Mitteilung der Generaldirektion für internationale Abkommen und EU-Angelegenheiten des Handelsministeriums der Republik Türkei wurde im vergangenen Monat bekannt, dass die türkischen Ausstellungsbehörden beginnen, die aktuelle Länderbezeichnung über das Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung A.TR hinausgehend zu verwenden. In diesem Zusammenhang teilte das „EU-Turkey Customs Cooperation Committee“ (im Folgenden: CCC) seine Entscheidung mit, dass die Bezeichnung „Turkey“ für die Türkei solange in den Warenverkehrsbescheinigungen akzeptiert wird, bis eine technische Überarbeitung des Beschlusses 1/2006 des CCC förmlich angenommen wird.

Außerdem teilten die türkischen Behörden mit, dass ihre Ausstellungsbehörden weiterhin Warenverkehrsbescheinigungen A.TR verwenden, die gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 1/2001 vom 28. März 2001 und nicht gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 1/2006 vom 26. Juli 2006 gedruckt wurden. Für europäische Wirtschaftsbeteiligte, die Warenlieferungen aus der Türkei mit einer Warenverkehrsbescheinigung erhalten, tritt dies lediglich dadurch in Erscheinung, dass in Feld 4 der A.TR der Ausdruck „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ anstelle von „Europäische Gemeinschaft“ bzw. „Europäische Union“ verwendet wird.

Die für den Druck der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR in der Türkei zuständigen Stellen wurden angewiesen, sich an das im Beschluss 1/2006 angegebene Muster zu halten, das derzeit in Kraft ist. Die vorhandenen gedruckten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR mit der überholten Bezeichnung können jedoch weiterhin verwendet werden, bis die vorhandenen Bestände aufgebraucht sind oder bis zum 01. Januar 2024, je nachdem, was früher eintritt.

Diese Vereinbarung bzw. diese Vorgehensweise soll nicht nur den Wirtschaftsbeteiligten bekannt sein, sondern auch den Zollstellen in den EU-Mitgliedstaaten. Diese sollen entsprechend bis spätestens zum 01. Januar 2024 die von der Türkei ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR mit dem Vermerk „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ in Feld 4 akzeptieren.

Fazit

So umfassend die Behörden auch informiert werden bzw. bereits informiert sein sollen, empfiehlt es sich, bei Rückfragen (oder sogar der Ablehnung von aktuellen in der Türkei ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR) von europäischen Abfertigungsstellen Ruhe zu bewahren und gern auch vom Inhalt des o.g. Informationsvermerks der Kommission vom 29.06.2023 zu berichten.

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