Keine „Kuchensteuer“: Ausnahmen von Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Hintergrund
Aufgrund europarechtlicher Regelungen musste die bisherige Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand angepasst werden. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2015 Neuregelungen erlassen, die allerdings mit großzügigen Übergangsregelungen versehen waren. Nach derzeitigem Rechtsstand laufen diese zum 01.01.2025 aus. 

Kern der Neuregelung (§ 2b UStG) ist, die in der Vergangenheit bestehende Ungleichheit bei der Besteuerung der öffentlichen Hand einerseits und anderen Marktteilnehmern andererseits zu beseitigen. Wesentlicher Faktor ist damit das Bestehen einer „größeren Wettbewerbsverzerrung“. 
 

Problem
Werden in Schulen, Kitas und ähnlichen Einrichtungen durch den Verkauf von Kuchen, Pizza, Waffeln, Brötchen usw. oder die Durchführung von Veranstaltungen (Theater, Orchester, Schulfest) Geldbeträge eingenommen, so entsteht grundsätzlich ein Wettbewerb zu anderen Anbietern ähnlicher Leistungen, z.B. Bäckereien und Kulturträger. Während letztere in der Regel auch umsatzsteuerfreie Leistungen anbieten, könnte etwa durch die Konkurrenz von schulischem Kuchenverkauf und lokaler Bäckerei eine „größere Wettbewerbsverszerrung“ angenommen werden, wenn nicht die gleichen umsatzsteuerrechtlichen Maßstäbe angesetzt werden.

Dieses Thema wurde durch eine große mediale Aufmerksamkeit mit dem Begriff der „Kuchensteuer“ belegt.
 

Lösung
Die Finanzverwaltungen in NRW, Baden-Württemberg und Bayern haben nun unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ versucht, den weder für die Schulen noch die Eltern- bzw. Schülerinitiativen zu bewältigenden administrativen Herausforderungen darüber aufzulösen. Dies erfolgt so, dass die Tätigkeiten per Definition nicht den Schulen und Kitas zugerechnet werden (die abhängig vom Träger in aller Regel den Gemeinden, Kreisen oder Ländern zuzurechnen wären), sondern den einzelnen, personell häufig wechselnden Gruppen von Eltern und/oder Schülern zugerechnet werden. Diese Gruppen würden mangels Nachhaltigkeit nicht am Markt teilnehmen, so dass per Definition schon keine umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliege. Diese könnten dann auch nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
 

Empfehlung
Auch wenn damit – zumindest für die genannten Bundesländer – eine Lösung gefunden scheint, weist zumindest das Bayerische Landesamt für Steuern in seinen ausführlichen Fallbeispielen auf Konstellationen hin, die auch im Kontext von Schulen und Kitas zu umsatzsteuerbaren Leistungen führen können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich das Leistungsangebot nicht nur an die „Schulöffentlichkeit“ richtet. Insofern sollte immer darauf geachtet werden, dass die Zielgruppe der jeweiligen Veranstaltung auf die jeweilige Einrichtung (Schule, Kita) beschränkt bleibt. 

Darüber hinaus sollte darauf geachtet und dies auch dokumentiert werden, dass die Leistungen nicht immer wieder von den gleichen Beteiligten erbracht werden. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die mit den oben genannten Stellungnahmen der Finanzverwaltung wegdefinierte Nachhaltigkeit am Markt im Einzelfall doch angenommen wird. 

Gleichermaßen sollten die Umsatzgrenzen der sogenannten Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG (max. 22.000 EUR Umsatz im vorangegangenen Jahr, voraussichtlich nicht mehr als 50.000 EUR im laufenden Jahr) nicht überschritten werden. 

Sollte im Einzelfall von der Finanzverwaltung eine Steuerpflicht angenommen werden, dürfte dies zwar nicht unmittelbar die Schul- und sonstigen Einrichtungsträger treffen, solange die Veranstalter von den Schulen, Kitas usw. personenverschieden sind. Insofern ist dies dann keine Frage der Besteuerung der öffentlichen Hand im engeren Sinne mehr. Da aber die vereinnahmten Gelder ja in aller Regel (für einen guten Zweck) bereits lange ausgegeben sein werden, wenn eine Betriebsprüfung nach vielen Jahren einen solchen Fall aufrollt, kann es auch nur im Interesse der Schulen, Kitas usw. und ihrer Träger sein, die handelnden Personen vor Steuernachforderungen zu schützen.

Quellen

Finanzverwaltungen in NRW

Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg

Bayerisches Landesamt für Steuern

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