Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Kraft getreten

Die 20. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Bundesgesetzblatt vom 4. Oktober 2023 wurde die Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 27. September 2023 veröffentlicht. Die Änderungen traten am 5. Oktober 2023 in Kraft.

Neben der Änderung einiger Formulierungen und spezifischer Regelungsinhalte der AWV wurde auch die Ausfuhrliste überarbeitet.

Im Einzelnen erfasst die Unternummer 0004b nun fahrbare Gasverflüssigungsanlagen ohne weitere Einschränkungen, bislang betraf dies nur solche mit einer Produktionskapazität von mindestens 1.000 kg Flüssiggas pro Tag. Zudem wurde der Position 0010 in Teil I Abschnitt A folgende „Anmerkung 2“ beigefügt: „Unternummer 0010f erfasst nicht: 1. Schleppstangen, 2. Schutzmatten und Abdeckungen, 3. Leitern, Treppen und Plattformen, 4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung“.

Darüber hinaus wurde 0011b erweitert. Neu aufgenommen wurden hier die Kriterien der Konstruktion oder Änderung „um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit der von Satelliten-Navigationssystemen bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern […]“.

Auch der Position 0013d wurde eine Anmerkung hinzugefügt. Die neue „Anmerkung 6“ erläutert, dass Schutzbrillen nicht von 0013d1 erfasst sind.

Außerdem wurde in Abschnitt B die Position 1E901 neu aufgenommen. Hierbei handelt es sich um „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den Nummern 1E001 oder 1E101 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.

In Anbetracht der stetigen Änderungen in den exportkontrollrechtlichen Vorschriften haben Wirtschaftsbeteiligte auf die Aktualität der Klassifizierung ihrer Güter zu achten und sollten etwaige Aktualisierungen in ihren innerbetrieblichen Exportkontrollabläufen berücksichtigen.
 

Link:

Bundesgesetzblatt Teil I - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 

Quelle:

Bundesgesetzblatt

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