Übergangsphase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) - Update

Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) begonnen. Seit diesem Zeitpunkt treffen Importeure, die Waren in die Europäische Union einführen, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (nachfolgend: CBAM-VO) fallen, bestimmte Pflichten. So sind diese verpflichtet, bereits in der Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2025 laufen wird, quartalsweise einen sog. CBAM-Bericht abzugeben. In den Artikeln 32 bis 35 CBAM-VO werden hierzu die Berichterstattungspflichten der EU Importeure während des Übergangszeitraums festgelegt.

Bereits am 17. August 2023 hat die Europäische Kommission die während des Übergangszeitraums geltenden Vorschriften für die Umsetzung des CBAM verabschiedet. Diese Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/1773 (nachfolgendend: CBAM-DVO) und die dazugehörigen Anhänge I bis IX wurden am 15. September 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bereits in unserem Newsletter Nr. 18/2023 haben wir über Inhalt, Umfang und Anforderungen dieser Vorschriften berichtet.

Um sowohl Importeure als auch Hersteller aus Drittländern zu unterstützen, hat die Kommission außerdem Leitlinien für EU-Importeure und Nicht-EU-Anlagen zur praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften veröffentlicht. Ebenfalls wird eine CBAM-Kommunikationsvorlage zur Verfügung gestellt, um zielgerichtet die notwendigen Informationen von den Betreibern der jeweiligen Anlagen, in denen die eingeführten Waren hergestellt werden, einzuholen. Auch der deutsche Zoll hat auf seiner Website Informationen zur Thematik bereitgestellt.

Zwischenzeitlich wurde seitens der EU auch eine vorläufige Liste der für die Thematik des CBAM national zuständigen Behörden veröffentlicht. Diese ist allerdings noch nicht vollständig und enthält bisher keine Informationen darüber, welche nationale Behörde auf deutscher Seite zuständig sein wird. Aller Voraussicht nach dürfte dies jedoch das Umweltbundesamt sein. 

Ebenfalls ist das für die Übergangsphase zur Einreichung der quartalsweisen CBAM-Berichte vorgesehene CBAM-Übergangsregister (CBAM Transitional Registry Portal) noch nicht für Eingaben seitens der Berichtspflichtigen verfügbar. Die EU will dieses schnellstmöglich bereitstellen. Zu unterscheiden ist dieses Portal vom sog. CBAM-Register (vgl. Art. 14 CBAM-VO), welches künftig für die Zulassung als CBAM-Anmelder eingerichtet werden soll. Ein Antrag auf diese Zulassung (vgl. Art. 5 CBAM-VO) ist ab Anfang 2025 möglich und erst ab 2026 notwendige Voraussetzung für die Einfuhr von CBAM-Waren.

Praxishinweis

Der Umfang der im CBAM-Bericht zu übermittelnden Informationen ist erheblich. Während der Übergangszeit müssen sowohl direkte Emissionen als auch indirekte Emissionen gemeldet werden. Zwar kann übergangsweise auch auf Standardwerte zurückgegriffen werden. Dennoch ist der Berichtspflichtige angehalten, sich um plausible Daten von seinen Lieferanten zu bemühen. Dies kann mit deutlichem Aufwand verbunden sein, der nicht unterschätzt werden sollte. Bereits in der Übergangsphase können ansonsten Sanktionen drohen. Es empfiehlt sich daher, die benötigten Daten frühzeitig zu bestimmen und bei den Lieferanten anzufordern. 

Über Neuerungen in diesem Bereich halten wir Sie in unserem Newsletter informiert. Bei Fragen zu den Anforderungen, die CBAM künftig an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.


Quellen:

CBAM Website der EU
CBAM Verordnung
CBAM Durchführungsverordnung
Anhänge I bis IX CBAM Durchführungsverordnung
Leitlinien der Europäischen Kommission
Vorläufige Liste der national zuständigen Behörden
Website des deutschen Zolls

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