Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Die Europäische Kommission verabschiedet detaillierte Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des CO2-Grenzausgleichssystems

Die Europäische Kommission hat am 17. August 2023 die während des Übergangszeitraums geltenden Vorschriften für die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) verabschiedet. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (nachfolgend: CBAM-VO) führte die EU am 16. Mai 2023 einen Grenzausgleichsmechanismus für CO2-Preise bei Warenimporten ein. Dieser ist Teil des „Fit for 55“ Pakets und soll die europäischen Klimaziele umsetzen. Künftig wird damit für bestimmte Güter aus Drittländern, die in die EU importiert werden, eine CO2-Abgabe fällig.

Der Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 und läuft bis zum 31. Dezember 2025. Bereits in dieser Übergangsphase wird das neue CO2-Grenzausgleichssystem teilweise angewendet. Ab diesem Datum sind Importeure verpflichtet, quartalsweise einen sog. CBAM-Bericht abzugeben. In den Artikeln 32 bis 35 CBAM-VO werden hierzu die Berichterstattungspflichten der EU-Importeure während des Übergangszeitraums festgelegt.

In der Durchführungsverordnung und den dazugehörigen Anhängen I bis IX (C(2023) 5512 final; nachfolgend: CBAM-DVO) werden nun die übergangsweise geltenden Berichterstattungspflichten für EU-Importeure von CBAM-Waren sowie die übergangsweise geltende Methode zur Berechnung der während des Herstellungsprozesses von CBAM-Waren freigesetzten eingebetteten Emissionen im Einzelnen genauer festgelegt. Bereits in dieser Übergangsphase hat danach eine Berechnung der Emissionen zu erfolgen, wenngleich noch keine Zertifikate erworben werden müssen. Ein finanzieller Ausgleich ist seitens der Wirtschaftsbeteiligten daher noch nicht zu zahlen. Dies gibt den Unternehmen ausreichend Zeit, sich vorzubereiten, und ermöglicht gleichzeitig die Feinabstimmung der endgültigen Methodik bis 2026. Allerdings kann es schon in dieser Phase zu Überprüfungen der Daten durch die Kommission und die nationalen Behörden kommen.

Der Umfang der im CBAM-Bericht zu übermittelnden Informationen ist erheblich. Während der Übergangszeit müssen sowohl direkte Emissionen als auch indirekte Emissionen gemeldet werden. Ggf. kann bei der Berechnung bis zum 31.07.2024 die von der Kommission für den Übergangszeitraum veröffentlichten Standardwerte zurückgegriffen werden. Weiterhin ist der überwiegende Teil der in der CBAM-DVO und deren Anhängen aufgeführten Datenfelder verpflichtend auszufüllen. Im Fall der aktiven Veredelung sind weitere zusätzliche Angaben zu machen. Je nach betroffenem Wirtschaftsbereich (Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom) werden weitere Details zu den Anforderungen und konkreten Berechnungen in der CBAM-DVO geregelt.

Die Einführer sind aufgefordert, bereits ab dem 1. Oktober 2023 Daten für das vierte Quartal zu erheben. Ihr erster Bericht muss aber erst bis zum 31. Januar 2024 (einen Monat nach Quartalsende) vorliegen. Kommt ein Unternehmen den geltenden Verpflichtungen nicht nach, können bereits ab Oktober erste Sanktionen drohen.

Um sowohl Importeure als auch Hersteller aus Drittländern zu unterstützen, hat die Kommission außerdem Leitlinien für EU-Importeure und Nicht-EU-Anlagen zur praktischen Umsetzung der neuen Vorschriften veröffentlicht. Ebenfalls wird eine CBAM-Kommunikationsvorlage zur Verfügung gestellt, um zielgerichtet die notwendigen Informationen von den Betreibern der jeweiligen Anlagen, in denen die eingeführten Waren hergestellt werden, einzuholen.

Praxishinweis

Die CBAM-VO wird weitreichende Auswirkungen auf Warenimporte in die EU haben und mit entsprechendem administrativen und teils finanziellem Mehraufwand für die betroffenen Unternehmen einhergehen. Hierzu zählen vor allem die mit der CBAM-VO geregelten Aufbewahrungspflichten von Dokumenten, Nachweispflichten sowie die Informationsbeschaffung entlang der Lieferkette.

Vor dem Hintergrund der bereits ab Oktober beginnenden Übergangsphase und der damit verbundenen administrativen sowie auf Dauer finanziellen Auswirkungen bei der Einfuhr ist es für Wirtschaftsbeteiligte ratsam, sich mit der Thematik zu beschäftigen. Sofern noch nicht geschehen, sollte zeitnah geklärt werden, ob Warenimporte dem Anwendungsbereich der CBAM-VO unterfallen. Nur so kann eine fristgerechte und adäquate Umsetzung der (Übergangs-)Pflichten im Unternehmen erfolgen, damit rechtzeitig alle organisatorischen, administrativen und ggf. auch kalkulatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Denn die Einführung des CBAM hat Auswirkungen auf die gesamte Lieferkette.

Über Neuerungen in diesem Bereich halten wir Sie in unserem Newsletter informiert. Bei Fragen zu den Anforderungen, die CBAM künftig an Unternehmen stellt, steht Ihnen die AWB gerne beratend zur Seite.


Quellen:

Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM Verordnung

CBAM Durchführungsverordnung

Anhänge I bis IX CBAM Durchführungsverordnung

Leitlinien der Europäischen Kommission

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