Update – Neues „Jahressteuergesetz 2023“ in Vorbereitung

Kürzlich haben wir in unserem Newsletter 16/2023 ausführlich über die umsatzsteuerlichen Neuerungen und Änderungen berichtet, die mit dem geplanten „Jahressteuergesetz 2023“ (Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)) einhergehen sollten.

Nachdem der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums, der auch unserem Newsletter vom 16/2023 zu Grunde lag, am 14.07.2023 der Öffentlichkeit vorgelegt wurde, sollte der Gesetzesentwurf bereits am 16.08.2023 durch die Bundesregierung beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Nachdem der Entwurf jedoch zunächst in den politischen Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Bundesregierung und zwischen den sie tragenden Parteien stecken blieb, wurde der Entwurf jetzt am 30.08.2023 mit leichten Änderungen vom Bundeskabinett verabschiedet. Die Verabschiedung im Bundestag ist für Mitte November geplant, die Zustimmung des Bundesrates wird für Mitte Dezember erwartet, so dass das Wachstumschancengesetz voraussichtlich noch Ende 2023 in Kraft treten sollte.

Während im jetzigen Kabinettsentwurf, und in Ergänzung zum Referentenentwurf, zur Stärkung und Entlastung der Wirtschaft vor allem noch einige nennenswerte Änderungen im Bereich des Ertrags- und Bilanzsteuerrechts, insbesondere mit weiteren Abschreibungsmöglichkeiten von Wirtschaftsgütern, eingeführt wurden, haben sich im Bereich des Umsatzsteuerrechts keine größeren Änderungen mehr ergeben. Während wir für die geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen und Neuerungen im Wachstumschancengesetz auf Grundlage des Referentenentwurfes im Detail weiter auf unseren Newsletter 16/2023 verweisen, möchten wir noch auf die folgenden umsatzsteuerlichen Ergänzungen aus dem jetzigen Kabinettsbeschluss hinweisen:

Umsatzsteuerbefreiung für Verfahrenspfleger, § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m und n UStG-E

Durch einen neu eingeführten § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m und n UStG-E im Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz sollen alle im Rahmen eines Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem 3. Buch des FamFG zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen anerkannt werden und in den Genuss der dazugehörigen Umsatzsteuerbefreiung kommen.

In Ergänzung zum Referentenentwurf sollen durch den Entwurf des Bundeskabinetts jetzt auch die Tätigkeiten eines Verfahrenspflegers in Freiheitsentziehungssachen nach § 419 FamFG als begünstigt erfasst werden.

Einführung von obligatorischen eRechnungen

Durch den Referentenentwurf soll zum 01.01.2025 die obligatorische Verwendung von elektronischen Rechnungen (eRechnung) als Voraussetzung für eine zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) eingeführt werden. Die nationale Einführung erfolgt im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) zur Einführung einer standardmäßigen elektronischen Rechnungsstellung zum 01.01.2024 sowie eines digitalen Meldesystems für innergemeinschaftliche Transaktionen zum 01.01.2028.

Als Änderung zum Referentenentwurf soll nunmehr im Kabinettsentwurf in einem neuen § 14 Absatz 6 Satz 2 UStG-E eine Verordnungsermächtigung aufgenommen werden, um mögliche Änderungen der MwStSystRL hinsichtlich der Anforderungen an eine elektronische Rechnung und Anpassungen des dazugehörigen einheitlichen Dateiformates (CEN-Formats EN 16931) auch im Hinblick auf das zukünftige Meldesystem kurzfristig umsetzen zu können.

Als Übergangsregelung zur Einführung einer elektronischen Rechnung ist durch einen neuen § 27 Abs. 39 UStG-E im Referentenentwurf vorgesehen, dass bei einem zwischen dem 01.01. und 31.12.2025 ausgeführten Umsatz befristet bis zum 31.12.2025 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann.

Durch einen neu eingefügten Absatz 39 Satz 1 Nummer 2 in § 27 UStG-E soll diese Regelung jetzt durch den Kabinettsentwurf auf Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 800 000 Euro ausgestellt werden, um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2026 verlängert werden. Damit sollen die Belange kleinerer Unternehmen berücksichtigt werden. Zudem deckt sich die Umsatzgrenze bis 800.00 Euro nunmehr mit der ebenfalls im Wachstumschancengesetz intendierten neuen Umsatzgrenze in § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG zur Inanspruchnahme der Besteuerung der Besteuerung nach vereinnahmten Umsätzen (Ist-Versteuerung).

Unverändert zum Referentenentwurf bleibt weiter vorgesehen, dass zu einem zwischen dem 01.01.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz befristet bis zum 31.12.2027 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden kann, wenn diese mittels EDI-Verfahren übermittelt wird.

Fazit

Insgesamt bleiben die umsatzsteuerlichen Änderungen im Kabinettsbeschluss vom 30.08.2023 im Vergleich zum Referentenentwurf überschaubar. Aus praktischer Sicht zu begrüßen ist allerdings, dass kleinere Unternehmen nunmehr bis Ende 2026 Rechnungen auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen können; das weiter allerdings nur, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt. Ob diese Regelung, aber auch das Wachstumschancengesetz selbst, noch im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsprozesses weitere umsatzsteuerliche Änderungen oder Ergänzungen erfährt, wovon stark auszugehen ist, bleibt abzuwarten.

Von Seiten der AWB halten wir Sie diesbezüglich selbstverständlich weiter auf dem Laufenden.


Quelle:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness

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